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EVD: Weko schliesst Untersuchung über Entsorgung von Elektro-geräten ohne Folgen ab

Bern (ots)

Die Bestimmungen des Schweizerischen
Wirtschaftsverbands der Informations-, Kommunikations- und 
Organisationstechnik (Swico) und der Stiftung Entsorgung Schweiz 
(S.EN.S) über die Erhebung von vorgezogenen Recyclinggebühren sind 
kartell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls zulässig ist die 
Ver-einbarung zwischen Swico und S.EN.S, welche festhält, wer welche 
Art von Elektrogeräten entsorgt. Mit diesem Ergebnis hat die 
Wettbewerbskommission (Weko) am 21. März 2005 ihre Untersuchung 
abgeschlossen.
Händler, Hersteller und Importeure von Geräten der Unter- 
haltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommu- 
nikationstechnik sowie von Haushaltgeräten sind rechtlich 
verpflichtet, entsprechende Altgeräte kostenlos zurückzu-nehmen und 
zu entsorgen. Viele dieser Hersteller, Impor-teure und Händler haben 
den Swico und/oder die S.EN.S mit der Erfüllung dieser Pflicht 
beauftragt.
Die Verträge mit dem Swico und der S.EN.S sehen vor, dass die 
Hersteller/Importeure Neugeräte mit einer vorgezoge-nen 
Recyclinggebühr belasten und diese an den Swico oder die S.EN.S 
abliefern. Die vorgezogenen Recyclinggebühren (vRG) sind in ihrer 
Höhe verbindlich und über alle Ver-kaufskanäle zu erheben.
Die am 21. März 2005 abgeschlossene Untersuchung der Weko hat 
ergeben, dass die Hersteller, Importeure und Händler nach 
Unterzeichnung der Vereinbarung im Ent-scheid über die Überwälzung 
der vRG frei bleiben. Eine Übereinkunft über die Überwälzung eines 
verhältnismässig geringen Preiselementes bildet keine 
Preisabsprache, so-lange sie auf dem Markt des Endproduktes nicht 
preishar-monisierend wirkt. Eine solche Wirkung besteht im vorlie- 
genden Fall nicht. Ebenfalls liegen keine Anzeichen vor, dass der 
Wettbewerb bei den Neugeräten nicht spielen würde. Die Weko kam 
daher zum Schluss, dass eine - recht-lich erzwungene - 
Internalisierung eines Kostenfaktors vor-liegt, nicht aber eine 
Absprache über ein Preiselement. Bei der Vereinbarung handelt es 
sich somit nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne des 
Kartellgesetzes.
S.EN.S und Swico haben zudem vereinbart, dass S.EN.S die Entsorgung 
bestimmter Gerätekategorien und Swico die Entsorgung anderer 
Gerätekategorien übernimmt. Diese Vereinbarung lässt sich nach 
Auffassung der Weko aus Effi-zienzgründen rechtfertigen, 
insbesondere senkt sie die Transaktionskosten und ermöglicht den 
Entsorgungsunter-nehmen, Grössenvorteile auszuschöpfen. Sie ist 
deshalb kartellrechtlich zulässig.
Gleichzeitig hat die Weko jedoch festgestellt, dass Swico und S.EN.S 
möglicherweise eine kollektiv marktbeherr-schende Stellung 
innehaben. Somit könnte ein Diskriminie-rungspotenzial insbesondere 
gegenüber den Entsorgungs-unternehmen bestehen. Die Sekretariat der 
Weko wird den Entsorgungsbereich daher aufmerksam im Auge behalten 
und der Kommission Bericht über allfällige weitere Mass-nahmen 
erstatten.
Kontaktperson
Dr. Patrik Ducrey
031 324 96 78
079 345 01 44 
patrik.ducrey@weko.admin.ch

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