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EFD: Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft

Bern (ots)

10. Sep 2003 (EFD) Die Betriebssparkassen werden nicht
abgeschafft. Diesen Grundsatzentscheid hat der Bundesrat heute 
gefällt. Die Einleger sollen zu ihrem Schutz über die mit den 
Betriebssparkassen verbundenen Risiken aufgeklärt werden.
Ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Auftrag gegebenes 
Expertengutachten 
(http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte/2003/07/betriebssparkassen.pd 
f) hat gezeigt, dass die gesamt- und einzelwirtschaftliche Bedeutung 
der Betriebssparkassen in den letzten Jahren abgenommen hat und 
derzeit gering ist. Auch ist das Gesamteinlagevolumen der 
Betriebssparkassen gemäss dem Gutachten mit rund CHF 3 Mrd. 
wesentlich kleiner als erwartet.
In einigen Unternehmen haben die Betriebssparkassen aber nach wie 
vor eine wichtige Bedeutung, und zwar einerseits als 
Finanzierungsinstrument und anderseits als Dienstleistung für die 
Mitarbeiter, die sehr geschätzt wird. Dies trifft jedenfalls auf die 
fünf Unternehmen mit den grössten Betriebssparkassen zu, die über 
mehr als 90 % der gesamten Einlagen verfügen. Sie weisen zudem eine 
überdurchschnittliche Bonität auf und haben von den Finanzanalysten 
ein höheres Rating erhalten als gewisse Bankinstitute. Für die fünf 
Betriebssparkassen brächte eine Abschaffung erhebliche Umtriebe mit 
sich - eine davon beschäftigt 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat an seiner gestrigen 
Sitzung eine Aussprache geführt und dabei den Grundsatzentscheid 
getroffen, dass die Betriebssparkassen nicht abzuschaffen sind. Der 
Entscheid des Bundesrates ist aus den genannten Gründen auch unter 
dem Gesichtspunkt des Einlegerschutzes vertretbar.
Zur Verbesserung des Einlegerschutzes sollen die Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer über die mit den Betriebssparkassen verbundenen 
Risiken aufgeklärt werden. Das EFD wird die Unternehmen auffordern, 
dies in geeigneter Weise zu tun.
Die Gutachter prüften auch Alternativen zur Verbesserung des 
Einlegerschutzes wie etwa pfandrechtliche Sicherstellung, 
obligatorische Einlageversicherung und Prüfung durch die 
Revisionsgesellschaft. Die für Unternehmen und Einleger dadurch 
entstehenden Kosten wurden aber insgesamt höher eingeschätzt als der 
Nutzen. Die Einführung eines Konkursprivilegs bis zu einem 
bestimmten Betrag schliesslich ist unrealistisch, da es die 
Privilegien der restlichen Gläubigerklassen aushöhlen würde.
Im Weiteren folgt der Bundesrat dem Vorschlag der Eidgenössischen 
Bankenkommission (EBK), Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften, 
welche nicht im Finanzbereich tätig sind, die Finanzierung ihrer 
Vorhaben zu erleichtern. Das EFD wird die entsprechende Revision der 
Bankenverordnung vorbereiten. Die heutige Regelung benachteiligt 
Vereine und Stiftungen gegenüber Genossenschaften und entspricht 
nicht mehr der Praxis der EBK. Bezüglich Genossenschaften besteht 
der Grundsatz, dass Einlagen von Genossenschafterinnen und 
Genossenschaftern dann keine Publikumseinlagen sind, wenn die 
Genossenschaft in keiner Weise im Finanzbereich tätig ist. Neu 
werden Vereine, Stiftungen und Genossenschaften in diesem Bereich 
gleichgestellt. Einlagen von beliebigen Einlegern - also etwa nicht 
nur von Vereinsmitgliedern oder Genossenschaftern - sollen bei allen 
drei Organisationsformen keine Publikumseinlagen sein, solange die 
Organisationen einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe 
verfolgen und in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind.
Auskunft: 
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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