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Dosierungsmassnahmen am Gotthard: Grenzbewirtschaftung ab nächstem Montag möglich

Bern (ots)

Die Vorbereitungen für die Grenzbewirtschaftung als
flankierende Massnahme zur LKW-Dosierung am Gotthard sind praktisch
abgeschlossen. Voraussichtlich ab nächstem Montag wird es als «ultima
ratio» möglich sein, mit einer Zwangslenkung den in die Schweiz
einfahrenden Schwerverkehr teilweise von der Gotthard- und der San
Bernardino-Achse fernzuhalten.
Die aktuelle Dosierung des Schwerverkehrs am Gotthard ist auf eine
Tagesmenge von rund 3500 LKW ausgerichtet. Erfahrungsgemäss dürfte
jedoch das Schwerverkehrsaufkommen demnächst jahreszeitbedingt derart
zunehmen, dass die Kapazitäten nicht mehr ausreichen und namentlich
die Stauräume am Abend nicht mehr geleert werden können. Um dies zu
verhindern, wird dem in die Schweiz einfahrenden Schwerverkehr bei
Bedarf empfohlen, auf andere Achsen als Gotthard und San Bernardino
auszuweichen. Falls diese Verteilung des Schwerverkehrs mit
empfehlenden Massnahmen nicht greifen sollte, steht ab nächstem
Montag als flankierende Massnahme die Zwangslenkung ab der Grenze
unter Strafandrohung zur Verfügung. Die diesbezüglichen
Vorbereitungsmassnahmen sind weitgehend abgeschlossen.
Im Anwendungsfall weist die Kantonspolizei Uri bei allzu grossen
Fahrzeugmengen die Zollbehörden an der Nordgrenze an, im Namen der
Polizei den Chauffeuren eine Weisung auszuhändigen. Im Süden erteilt
die Kantonspolizei Tessin den Zollbehörden der Südgrenze diese
Anweisung. Die Nord-Süd-Weisung enthält ein Verbot, am selben und am
folgenden Tag die Schweiz vom Gebiet des Kantons Tessin aus zu
verlassen und verweist damit indirekt diese Fahrzeuge auf die
Walliser Uebergänge oder den Bahnverlad. Die Weisung der
Süd-Nord-Richtung sieht inhaltlich ein befristetes Fahrverbot für die
A2/A13 vor. Auf der Rückseite der Weisung erhalten die betroffenen
Chauffeure eine Angabe der Alternativstrecken.
Verstösse gegen diese Weisungen führen zu einer Verzeigung beim
Strafrichter. Die Sanktion ist Haft oder Busse bis 5000 Franken.
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 27 und 90 des
Strassenverkehrsgesetzes.

Kontakt:

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie,
Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

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