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2. Etappe der BVG-Revision: Verordnungsänderungen und Vereinheitlichung des Frauenrentenalters

(ots)

Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen zur Inkraftsetzung der 2. Etappe der 1. BVG-Revision verabschiedet und das Frauenrentenalter in der beruflichen Vorsorge und der AHV aufeinander abgestimmt. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2005 zeitgleich mit der zweiten Etappe der BVG-Revision in Kraft.

Wichtigste Verordnungsbestimmungen bezüglich der BVG-Revision * 
Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Pensionskasse Der 
Bundesrat hat die Grundsätze festgelegt, die eine 
Vorsorgeeinrichtung bei einer Liquidation zu berücksichtigen hat. Er 
hat insbesondere bestimmt, wie die Reserven zu verteilen sind. * 
Umwandlungssatz (siehe Kasten) Um der höheren Lebenserwartung 
Rechnung zu tragen, sieht die 1. BVG- Revision vor, den 
Umwandlungssatz für Frauen und Männer in den nächsten 10 Jahren 
schrittweise von 7,2 auf 6,8 Prozent zu senken. In der BVV2 
(Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenvorsorge) hat der Bundesrat nun die Abstufung dieser 
Senkung geregelt. * Grundsatz der Loyalität in der 
Vermögensverwaltung Die Verordnung regelt die Grundsätze, welche die 
Vermögensverwalter der Vorsorgeeinrichtung bei der Vermögensanlage 
und -verwaltung zu beachten haben. Untersagt sind insbesondere 
Eigengeschäfte, die missbräuchlich sind, bzw. die auf einen 
Informationsvorsprung oder einen Vorteil bei der Anlagetätigung 
zurückzuführen sind.
Einheitliches Rentenalter für Frauen Bis anhin war die Koordination 
des Frauenrentenalters zwischen der 1. und der 2. Säule durch das 
dringliche, vom Parlament im Jahr 2001 verabschiedete Gesetz zur 
Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen 
Vorsorge gewährleistet. Dieses ist jedoch nur noch bis am 31. 
Dezember 2004 gültig. Die zur Vereinheitlichung des 
Frauenrentenalters in der 1. und 2. Säule erforderlichen Anpassungen 
waren im Rahmen der 11. AHV-Revision geregelt, die nun nicht wie 
vorgesehen in Kraft tritt. Der Bundesrat hat daher im Rahmen der 
Verordnungsänderungen das ordentliche Rentenalter für Frauen in der 
zweiten Säule ab 2005 bei 64 Jahren festgesetzt.
Umwandlungssatz Die Altersrente wird anhand des Umwandlungssatzes 
berechnet. Dieser stellt auf versicherungstechnische Grundlagen ab. 
Die Höhe der jährlichen Rente ergibt sich durch Multiplikation des 
Umwandlungssatzes mit dem bei Rentenantritt angesparten 
Altersguthaben.
BVG-Revision in drei Paketen Im März 2004 hat der Bundesrat 
beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Etappen in Kraft zu setzen. 
Das 1. Paket betraf die Transparenz, die paritätische Verwaltung 
sowie die Auflösung von Anschlussverträgen und ist auf den 1. April 
2004 in Kraft getreten. Das 2. Paket, welches alle anderen 
Bestimmungen der 1. BVG-Revision mit Ausnahme derjenigen über den 
Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf (3. Paket) enthält, 
tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Das Inkrafttreten der 3. 
Etappe ist auf den 1. Januar 2006 vorgesehen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 	031 322 91 86
	Erika Schnyder 
Leiterin Bereich Rechtsfragen 
Berufliche Vorsorge 
	Bundesamt für Sozialversicherung
Der Text der Verordnungsänderung mit Kommentar wird auf Internet 
veröffentlicht:
http://www.bsv.admin.ch/bv/aktuell/d/index.htm
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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