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DFI: Krankenversicherung: Reformpaket des EDI mit Wirkung auf 1.1.2004

(ots)

Mit einem Paket von Reformen auf Verordnungsstufe beabsichtigt das EDI, die Solidarität unter den Krankenversicherten weiter zu verstärken, ihre Kostenbeteiligung der Entwicklung der Versicherungsausgaben anzupassen und die Krankenkassen zu mehr Transparenz zu verpflichten, indem sie mehr betriebliche Daten öffentlich zugänglich machen müssen. Die Verordnungsänderung sieht auch Massnahmen zur Bekämpfung von Auswüchsen im Laborbereich sowie eine Vereinheitlichung der Reservevorschriften vor. Die Regeln des Versicherungswechsels bei "besonderen Versicherungsformen" werden zu Gunsten der Versicherten geklärt. Die Verordnungsanpassung auf den 1.1.2004 ist bis zum 15. Mai 2003 in die Vernehmlassung geschickt worden. Als weitere Massnahme zur Erhöhung der Transparenz müssen die Versicherer die einheitliche Einteilung in kantonale Prämienregionen - bisher freiwillig anwendbar - auf den 1.1.2004 umsetzen.

Die Kostenbeteiligung der Versicherten in der Grundversicherung 
besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; nur für 
Erwachsene) und 10 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten 
(Selbstbehalt). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der obligatorischen 
Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts. Die 
Versicherten können freiwillig eine höhere Franchise wählen und 
erhalten dafür einen Rabatt auf ihre Prämie.
Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen Es 
kann festgestellt werden, dass die Versicherten mit freiwillig 
erhöhter Franchise weniger Kosten auslösen als die übrigen. Ihre 
Rabatte sind aber höher als das zusätzlich eingegangene 
betragsmässige Risiko. Die Rabatte sollen daher so festgelegt 
werden, dass sie versicherungsmathematisch korrekt sind. Dadurch 
wird die Solidarität verstärkt. Der Anreiz zu kostenbewusstem 
Verhalten bleibt erhalten. Auf Grund der entsprechenden Berechnungen 
ergibt sich eine neue Ausgestaltung der maximalen Rabatte in Prozent 
der Prämien. Gleichzeitig wird der als oberste Grenze festgelegte 
frankenmässige Rabatt gesenkt (höchstens 80% des mit der 
Wahlfranchise zusätzlich übernommenen Risikos in Franken, statt wie 
bisher 100%).
Gemäss einer Modellrechnung dürfte die neue Regelung auf der 
Prämienseite um rund 2 Prozentpunkte entlastend wirken.
Franchise und Selbstbehalt: Anpassung an die Kostenentwicklung Der 
Bundesrat hat die obligatorische Franchise für Erwachsene 
entsprechend der Kostenentwicklung auf den 1.1.1998 von 150 auf 230 
Franken erhöht. Auf Grund der seither festgestellten 
Kostenentwicklung soll sie ab 1.1.2004 300 Franken betragen. 
Entsprechend soll auch der Maximalbetrag des jährlichen 
Selbstbehaltes von 600 auf 800 Franken erhöht werden. Für Kinder 
beträgt er weiterhin die Hälfte davon, neu also 400 Franken. Diese 
Massnahmen dürften auf die Prämien um rund 1,5 Prozentpunkte 
entlastend wirken.
Strengere Regeln für den Laborbereich Mit der Verordnungsänderung 
sollen die in letzter Zeit festgestellten Auswüchse im Laborbereich 
bekämpft werden. Es geht im Wesentlichen um die gesetzeswidrige 
Abrechnung von Laboruntersuchungen. In der Verordnung wird genauer 
als heute beschrieben, welche Art von Labors welche Analysen auf 
Kosten der Grundversicherung durchführen dürfen und wer 
Rechnungsstellerin ist. Gleichzeitig werden die Vorschriften zur 
Qualitätssicherung verstärkt.
Mehr Transparenz zu Gunsten der Versicherten Die Versicherer sollen 
verpflichtet werden, allen interessierten Personen Unterlagen zur 
Verfügung zu stellen, die den Geschäftsbericht über das 
abgeschlossene Geschäftsjahr, die Bilanz, die Betriebsrechnungen, 
die Eckdaten nach Versicherungszweig und weiteres Zahlenmaterial wie 
etwa die Höhe der Prämien, der Reserven oder der Verwaltungskosten 
enthalten müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann 
zudem die Versicherer auffordern, weitere Angaben zu 
veröffentlichen. Auf den 1.1.2004 erklärt das BSV ferner die 
einheitliche Einteilung der kantonalen Prämienregionen für 
verbindlich. Indem für alle Versicherer die gleiche 
Regioneneinteilung in jedem Kanton gilt, wird der Prämienvergleich 
für die Versicherten einfacher. Bisher war den Versicherern 
lediglich empfohlen worden, diese Einteilung anzuwenden. Der 
Entscheid ist nicht Teil der Verordnungsänderungen, sondern wurde 
vom BSV auf Grund seiner gesetzlichen Kompetenz im Gleichschritt mit 
der Verordnungsanpassung gefällt.
Harmonisierung der Mindestreserven für einen stärkeren Wettbewerb 
Zur Verbesserung des Wettbewerbs unter den Versicherern sollen die 
vorgeschriebenen minimalen Reserven auf dem heute für die grossen 
Versicherer geltenden Niveau harmonisiert werden (15 bis 20% des 
Prämiensolls). Mit Minimalreserven von 24 bis 182% sind heute die 
kleineren und mittleren Versicherer in der Finanzierung 
benachteiligt. Mit der Reservenharmonisierung werden sie aber 
verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
Versicherungswechsel: Verbesserungen für die Versicherten Für den 
Fall, dass Versicherer während des Kalenderjahres die Prämien ändern 
oder ein Versicherungsprodukt einstellen, sieht die 
Verordnungsänderung klare Regelungen zu Gunsten der Versicherten mit 
"besonderen Versicherungsmodellen" (HMO, Hausarztnetz, 
Wahlfranchisen, Bonus-Versicherung) vor. So können diese 
Versicherten ohne Komplikationen auch unter dem Jahr die 
Versicherungsform oder den Versicherer wechseln. Diese Regelung wird 
schon diesen Herbst anwendbar sein, wenn die Versicherten nach der 
Bekanntgabe der genehmigten Prämien einen Wechsel vorsehen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 324 07 37
	Daniel Wiedmer
	Leiter Bereich Aufsicht Krankenversicherung
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:	Verordnungsänderung mit Kommentar
Die Übersicht der kantonalen Regioneneinteilung kann auf Internet 
abgerufen werden:
http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/535/535_2_de.xls
http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/541/541_2_fr.xls
Kantone mit nur einer Prämienregion sind darin nicht aufgeführt (AG, 
AI, AR, BS, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, ZG)

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