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EDI: Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03

(ots)

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den 
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG auf den 1. 
Januar 2003 beschlossen. Gleichzeitig hat er die Verordnung dazu 
erlassen und zahlreiche Ausführungsbestimmungen in der 
Sozialversicherung dem neuen System angepasst.
Das aus vielen Einzelgesetzen bestehende Sozialversicherungsrecht 
des Bundes bekommt mit der Inkraftsetzung des ATSG ein gemeinsames 
Dach. Als einzige bundesrechtlich geregelte Sozialversicherung 
bleibt jedoch die berufliche Vorsorge vom Geltungsbereich des ATSG 
ausgeschlossen. Das neue Leitgesetz enthält Koordinationsnormen und 
führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren in den verschiedenen 
Sozialversicherungszweigen. Das Gesetz wurde vom Parlament bereits 
am 6. Oktober 2000 beschlossen und geht auf eine parlamentarische 
Initiative von alt Ständerätin Josi Meier aus dem Jahr 1985 zurück.
Mit dem Erlass der ebenfalls per 1. Januar 2003 in Kraft tretenden 
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 
und der Anpassung der bestehenden Verordnungen an das neue Regelwerk 
wird ein möglichst einheitlicher Vollzug der wichtigsten Anliegen 
des ATSG sichergestellt. Die Durchführungsorgane in der AHV/IV/EO, 
bei den Ergänzungsleistungen, in der Arbeitslosenversicherung, in 
der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung sowie bei den 
Familienzulagen in der Landwirtschaft werden Einsprachen, 
Akteneinsichtsgesuche oder Erlassbegehren bei Rückerstattungen nach 
den gleichen Kriterien behandeln. Mit der Inkraftsetzung des ATSG 
beginnt für die Kantone eine 5-jährige Frist zu laufen, innert 
welcher sie ein kantonales Versicherungsgericht als einzige Instanz 
zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der 
Sozialversicherung schaffen müssen. Soweit die Kantone nicht bereits 
entsprechend organisiert sind, werden sie die Rechtsprechung, welche 
heute von verschiedenen Rekursbehörden wahrgenommen wird, 
zentralisieren und mehrstufige Rechtsmittelverfahren straffen 
müssen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
					Presse- und 
Informationsdienst
Auskünfte:				031 322 42 37
Regina Berger Hadorn, Stab Alters- und Hinterlassenenvorsorge, 
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: 	- ATSV und Kommentar 
		- Übersicht übrige Verordnungsänderungen

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