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Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein - HKSÖL

Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Wien (ots)

Unter welchen Bedingungen können österreichische und schweizerische Unternehmen die im jeweils anderen Land bezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern?

Österreichische Unternehmer, die in der Schweiz weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mehrwertsteuer geltend machen. Ebenso können Schweizer Unternehmen, die in Österreich nicht steuerpflichtig sind, die Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen zurückfordern.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer?

Generell sind Waren und Dienstleistungen (mit wenigen Ausnahmen) mit Umsatzsteuer belastet. In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20 % und der ermäßigte Steuersatz 10 % bzw. 13 %. In der Schweiz und Liechtenstein 7,7 %, 3,7 % bzw. 2,5 %.

Wer kann einen Antrag auf Rückerstattung stellen?

Unternehmer, die

  • keine Umsätze im Antragsland erzielen oder
  • nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
  • nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge) oder
  • nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 bzw. Art. 26 c der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht haben

Wichtig für die Mehrwertsteuerrückerstattung ist außerdem, dass der Antragsteller im eigenen Land steuerpflichtig ist.

Wofür erhält man die Mehrwertsteuer rückerstattet?

Wenn zum Beispiel ein Unternehmer Reise- oder Veranstaltungskosten oder Geschäftsbeziehungen im Antragsland mit Firmen betreiben, besteht möglicherweise Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer. In diesem Bereich können sich Unternehmen viel Geld sparen. Anerkannt werden ausschließlich Originalrechnungen, ausgestellt auf das Unternehmen, bei denen die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind (beispielsweise bei Hotelrechnungen, Reise- und Veranstaltungskosten).

An wen kann man sich wenden, wenn man sich nicht sicher ist, ob man eine Rückforderung geltend machen kann?

Die Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein unterstützt Unternehmen dabei, die Voraussetzungen zu prüfen, abzuklären wer die Steuerschuld trägt, und bei der Einreichung. In einem Großteil der Fälle ist danach alles klar. Wenn mehr Hilfe nötig ist, haben wir Partner aus dem Steuerberatungsbereich, die wir gerne vermitteln.

Wann und wo muss die Rückerstattung eingereicht werden?

Deadline ist der 30. Juni des Folgejahres. Die Antragstellung für eine 2022 bezahlte Mehrwertsteuer muss bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgen.

Die Einreichung erfolgt in Österreich beim Finanzamt Österreich, in der Schweiz bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Hier übernimmt die Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein (HKSÖL) eine wichtige Aufgabe: Sie stellt sich als Zustellungsbevollmächtigter zur Verfügung. Alle Unterlagen werden nur an eine Adresse (an die HKSÖL) geschickt. Daher gehen bei unseren Kunden alle Unterlagen – vom Antrag über Rechnungen bis hin zur Bestätigung – über die HKSÖL. Die Formulare für die Einreichung findet man auf unserer Website. Wir prüfen die Vollständigkeit, organisieren Nachreichungen und leiten die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Der Bescheid geht an uns und wir retournieren die Originalunterlagen an den Kunden.

Wie viel kostet die HKSÖL-Leistung?

HKSÖL-Mitgliedern wird für die Bearbeitung keine Grundgebühr, sondern nur ein Prozentsatz des Erstattungsbetrages verrechnet. Nicht-Mitgliedern wird zusätzlich eine Grundgebühr von EUR 150,- verrechnet. Eine Rückforderung zahlt sich auf jeden Fall schon bei kleinen Summen aus ­– beispielsweise liegen bei einem Rückerstattungsbetrag von EUR 1.000,- die Kosten für Kunden in Österreich zwischen EUR 140,- und EUR 320,-.

Pressekontakt:

Ingrid Wallner
wallner@hk-schweiz.at
+43 1 512 59 59-76

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