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Media Service: Schweizer Presserat 20/2013 (http://presserat.ch/_20_2013_htm) Schlechte Stimmung in Gemeinderat: Kein schwerer Vorwurf

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Parteien: X. c. «Berner Zeitung»

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Schlechte Stimmung in Gemeinderat: Kein schwerer Vorwurf

Darf eine Kommentatorin schreiben, ein Exekutivmitglied verbreite schlechte Stimmung im Gremium? Muss sie den Betroffenen vor der Veröffentlichung deswegen anhören? Der Presserat sagt nein und weist eine Beschwerde gegen die «Berner Zeitung» ab.

Ende November 2012 veröffentlichte die «Berner Zeitung» einen Kommentar zu den Wahlen in einer Berner Gemeinde. Unter dem Titel «Weg frei für einen Neuanfang» erwähnte die Autorin, die Arbeit im Gemeinderat sei dem Vernehmen nach nicht immer einfach gewesen; Interna seien nach aussen gedrungen und die Kollegialität habe gelitten. Ausserdem heisst es, ein namentlich genanntes Mitglied des Gemeinderats verbreite schlechte Stimmung. Der Genannte wandte sich an den Presserat und sah die Wahrheits- und die Anhörungspflicht verletzt.

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Der Kommentar enthält für ihn keine erkennbaren Unwahrheiten. Die Aussagen sind relativ vage formuliert und der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er Kritik einstecken musste. Eine Anhörung des Betroffenen vor der Publikation war nicht zwingend, weil der gegenüber dem Beschwerdeführer direkt erhobene Vorwurf, er habe im Gemeinderat schlechte Stimmung verbreitet, nicht schwer genug wiegt. Eine solche Aussage muss sich ein gewählter Politiker gefallen lassen. Die weiteren nicht explizit an den Politiker gerichteten Vorwürfe - Interna seien an die Öffentlichkeit gelangt und es habe an Kollegialität gefehlt - implizieren ebenfalls nicht unbedingt ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten. Hätte die «Berner Zeitung» hingegen geschrieben, der Beschwerdeführer habe das Amtsgeheimnis verletzt, wäre die Anhörung zwingend gewesen.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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