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Suisseculture: Urheberrecht - notwendige Revision mit klaren Mängeln

Zürich (ots)

Mit einer schlanken Vorlage will der Bundesrat das
schweizerische Urheberrecht an die technischen Entwicklungen im
Bereich des Internets und der Datentechnologie anpassen. Die
Gesetzesrevision ist Voraussetzung dafür, dass die Schweiz die beiden
internationalen Abkommen WCT und WPPT ratifizieren kann.
Suisseculture als Dachverband der Kulturschaffenden in der Schweiz
anerkennt die Notwendigkeit dieser Anpassung des Urheberrechts an
internationale Standards und nimmt im Folgenden zu einigen wichtigen
Punkten Stellung.
- Schutz für technische Massnahmen: Mit dem neuen Gesetz soll das
Umgehen von technischen Schutzmassnahmen im digitalen Bereich
verboten werden, also etwa das Knacken von Kopiersperren auf CDs und
DVDs oder von Zugangsschranken bei Internetdiensten. Das
Umgehungsverbot schafft eine klare Handhabe gegen
Urheberrechtspiraterie. Es gilt jedoch nicht für die vom Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen - etwa für das Kopieren zum Privatgebrauch. Um
Konflikten vorzubeugen, die zwischen NutzerInnen und AnbieterInnen im
Bereich der Schutzmassnahmen entstehen könnten, sieht das Gesetz die
Schaffung einer vermittelnden Fachstelle vor.
Suisseculture begrüsst das Umgehungsverbot für technische
Schutzmassnahmen, sofern die gesetzlichen Ausnahmen gewährleistet -
und vergütungspflichtig - bleiben. Die Einrichtung einer Fachstelle
ist komplizierten gesetzlichen Regelungen eindeutig vorzuziehen.
- Leerträgervergütungen, Gerätevergütungen: Da der Gesetzgeber das
Kopieren für den Eigengebrauch zulässt, ist gesetzlich
sicherzustellen, dass die UrheberInnen für diese weitreichende
Ausnahme auch angemessen entschädigt werden. Die bisherige
Entschädigungsform via Leerträgervergütungen hat sich bewährt,
allerdings müssen im digitalen Bereich bereits heute auch neue
Speichermedien wie MP3-Player unter diese Leerträgervergütung fallen.
Um eine doppelte Vergütung zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass
eine mit einem legalen Download verbundene Vervielfältigung nicht
vergütungspflichtig sein soll. Eine Gerätevergütung, wie sie im
Vernehmlassungsentwurf noch vorgesehen war, fehlt in der aktuellen
Gesetzesvorlage.
Suisseculture ist der Meinung, dass eine umfassende
Gerätevergütung zu einer Vereinfachung hätte führen können.
Bedauerlicherweise hat der Bundesrat auf diese Massnahme jedoch
verzichtet. Auch im Fotokopierbereich wird es also beim heutigen,
aufwendigen System individueller Rechnungsstellungen bleiben.
- Rechte von ausübenden KünstlerInnen: Eine weitere notwendige
Anpassung des Urheberrechts an internationale Verträge betrifft die
Rechte der ausübenden KünstlerInnen. Neu wird ihnen ausdrücklich ein
Recht auf Namensnennung und ein Schutz der Integrität ihrer
künstlerischen Darbietung eingeräumt; auch Darbietungen von
Volkskunst sind geschützt. Schliesslich wird im Gesetz präzisiert,
dass sowohl den UrheberInnen als auch den InterpretInnen das
sogenannte On-Demand-Recht zusteht, also das Recht, ein Werk oder
eine Darbietung im Internet zugänglich zu machen.
Suisseculture begrüsst diese neuen Regelungen ausdrücklich,
bedauert jedoch, dass der Bundesrat es versäumte, einen
offensichtlichen Mangel des Schweizer Urheberrechts zu beseitigen:
Wenn nämlich mehrere KünstlerInnen gemeinsam an einer Darbietung
mitgewirkt haben, können sie nach heutiger Gesetzeslage gegen eine
Verletzung ihrer Rechte nur gemeinschaftlich vorgehen. Dies im
Unterschied zu den Urhebern, die auch einzeln klagen können.
Suisseculture erwartet, dass das Parlament das Gesetz in diesem Punkt
nachbessert und damit den Bestimmungen des WPPT nachkommt, welches
eine Diskriminierung der ausübenden KünstlerInnen gegenüber den
Urhebern im Bereich der im Abkommen gewährten Rechte verbietet.
- Folgerecht: Ganz ausser Acht gelassen wird im Gesetzesentwurf das
von Suisseculture und anderen Organisationen seit Jahrzehnten
geforderte Folgerecht (droit de suite) für bildende KünstlerInnen.
Durch dieses Recht werden Kunstschaffende in anderen Ländern - in
allen Staaten der EU sowie in Liechtenstein - bei einem Weiterverkauf
ihrer Werke über den Kunsthandel mit einem Anteil an der
Wertsteigerung beteiligt. So lange das Folgerecht in der Schweiz
nicht eingeführt wird, sind schweizerische KünstlerInnen gegenüber
ihren europäischen KollegInnen benachteiligt. Die oft geltend
gemachte Befürchtung, das Folgerecht in der Schweiz könnte zu einer
Abwanderung des Kunsthandels führen, entbehrt angesichts der
europaweiten Verbreitung dieses Rechts jeder Grundlage.
Suisseculture bedauert, dass der Bundesrat es auch hier versäumte,
das schweizerische Urheberrecht dem europäischen Standard anzupassen.
  • Bibliothekstantieme: Mit Hinweis auf die "unveränderten Meinungen der interessierten Kreise" hat der Bundesrat ferner auf die Einführung eines sogenannten Verleihrechts verzichtet. Die Bibliothekstantieme würde bedeuten, dass AutorInnen bei der Ausleihe ihrer Werke eine geringfügige Entschädigung erhalten. Insbesondere belletristische AutorInnen werden durch die heutige Regelung nämlich benachteiligt: Ihre Bücher können nur wenig von den Vergütungen durch das Kopieren profitieren, da sie kaum kopiert, aber vielleicht hundertfach ausgeliehen werden. Suisseculture bedauert, dass der Bundesrat sich nicht zur Schaffung einer Bibliothekstantieme gemäss den Richtlinien der EU von 1992 durchringen konnte.
  • Zusammenfassend erwartet Suisseculture, dass der Gesetzgeber sich um eine ausbalancierte Vorlage bemühen wird und dabei nicht aus den Augen lässt, dass unser ganzes kulturelles Leben nur möglich ist, so lange kreative KünstlerInnen immer wieder neue Inhalte schaffen und solange sie von dieser gesellschaftlich wichtigen Arbeit auch leben können.

Kontakt:

Yolanda Schweri
Tel: +41/44/297'90'45

Mathias Knauer
Tel: +41/79/406'59'03
E-Mail: info@suisseculture.ch
Internet: www.suisseculture.ch

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  • 17.02.2006 – 08:00

    Suisseculture - Das Folgerecht wird europaweit umgesetzt

    Zürich (ots) - Im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich gilt seit Jahresbeginn das Folgerecht beim Wiederverkauf von Kunstwerken. Damit erhalten Künstlerinnen und Künstler oder ihre Erben einen Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung am Erlös bei Wiederverkäufen ihrer Originalwerke und haben somit an der Wertsteigerung teil. Die entsprechende Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist am 16. Februar 2006 im ...