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Nörr Stiefenhofer Lutz

BGH begrenzt Haftung bei Produktrückrufen: Hersteller und Zulieferer müssen Absprachen anpassen

München (ots)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Risiko-
und Kostenverteilung zwischen Herstellern und Zulieferern eine 
bedeutende Klarstellung getroffen. "Entgegen verbreiteter Praxis ist 
ein Hersteller nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere 
Teile kostenlos neu gegen alt austauschen", sagt Prof. Dr. Thomas 
Klindt, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz in München und 
Honorarprofessor für europäisches Produktsicherheitsrecht an der 
Universität Kassel. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sei ein 
Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet, 
sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr, entschieden die 
Karlsruher Richter gestern (Urteil v. 16. Dezember 2008, Az.: VI ZR 
170/07).
Produkthaftungsspezialisten in Unternehmen und Versicherungen bis 
nach USA und Australien hatten den Musterrechtsstreit in Deutschland 
bis zur Entscheidung in letzter Instanz beobachtet. In dem Fall des 
BGH waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt 
mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren 
austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet
bekommen. Nach Ansicht des BGH zu Unrecht. Es genügte, dass der 
Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte, so die Richter. 
Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. 
Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und ein 
anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
"Die gesetzlichen Vorgaben für die Haftung in der Zulieferkette 
sind damit klarer geworden", sagt Klindt. "Es gibt keine zeitlich 
nahezu unbegrenzte Gewährleistung über den Umweg der Produkthaftung. 
Der Endkunde kann bei unsicheren Produkten nicht den verjährten 
Anspruch gegen den Verkäufer zu einem unverjährten Anspruch gegen den
Hersteller umdeuten."
Bei Rückrufen spielen jedoch oft Kulanz und der Ruf des 
Unternehmens eine große Rolle, insbesondere beim Verkauf an 
Verbraucher, wie Klindt ergänzt. Umso wichtiger sei es, in der 
Zulieferkette vertragliche Absprachen über Rückrufkosten zu treffen 
oder an die Rechtsprechung anzupassen.
Pressekontakt:

Pressekontakt:

Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel. +49-(0) 89-28 628-226
Fax +49-(0) 89-28 01 10
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E-Mail: michael.neumann@noerr.com

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