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Eidg. Steuerverwaltung ESTV

Aufwandbesteuerung soll beibehalten werden

Bern (ots)

Mit Verweis auf ihre Verfassungsmässigkeit hält der
Bundesrat an der Aufwandbesteuerung fest. In seiner heute erteilten
Antwort auf eine Motion von Nationalrat Christian Grobet (SP/GE)
kommt er zum Schluss, dass die Abschaffung der Besteuerung nach dem
Aufwand keinen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der nationalen und
internationalen Steuerflucht leisten würde. Diese Besteuerungsart
stelle auch kein Instrument zur Förderung des internationalen
Steuerwettbewerbs dar. Die Schweiz setze sich dafür ein, dass die
Aufwandbesteuerung nicht zweckentfremdet oder missbraucht werde.
Grobet hatte in einer Motion die Abschaffung der
Aufwandbesteuerung verlangt, um dadurch den Kampf gegen die
Steuerflucht in grossem Stil zu unterstützen.
Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Aufwandbesteuerung durch
Änderung der Steuergesetzgebung zu eliminieren. In seiner Antwort an
Grobet schreibt er, die Besteuerung nach dem Lebensaufwand stehe
unter gesetzlich klar festgelegten Bedingungen natürlichen Personen
offen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen
und hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei der
Aufwandbesteuerung würden sich die Steuerbehörden nicht nur auf den
Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien abstützen. Vielmehr
sehe das Gesetz vor, dass diese nicht niedriger sein dürfe als die
nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten
Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens. Zu diesen
Einkünften würden insbesondere auch jene gehören, für die der
Steuerpflichtige auf Grund eines von der Schweiz abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung
von ausländischen Steuern beansprucht.
So wie die Aufwandbesteuerung ausgestaltet sei, stelle sie eine
besondere, aus praktischen Gründen gebotene Form der
Ermessensveranlagung dar in Fällen, in denen es erfahrungsgemäss oft
erhebliche Mühe bereiten würde, im ordentlichen Verfahren ans Ziel zu
gelangen. Die Rechtslehre teilt laut Bundesrat diesen Standpunkt und
bejaht die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
über die Aufwandbesteuerung, soweit sie auf diese Frage eingeht. Der
Bundesrat ist überzeugt, dass die ausdrückliche Regelung dieser
Besteuerungsart im DBG sowie im StHG die Transparenz des
schweizerischen Steuersystems verstärke.
Den vom Motionär erhobenen Vorwurf der Steuerflucht gegenüber
allen nach dem Aufwand besteuerten ausländischen Personen erachtet
die Landesregierung als nicht gerechtfertigt da zu pauschal.
Angesichts der bestehenden Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen
würde eine Abschaffung der Aufwandbesteuerung keinen bedeutenden
Beitrag zur durchaus notwendigen Bekämpfung der nationalen und
internationalen Steuerflucht leisten. Im Übrigen stelle diese
Besteuerungsart kein Instrument zur Förderung des internationalen
Steuerwettbewerbs dar, setze sich die Schweiz doch dafür ein, dass
sie nicht zweckentfremdet oder missbraucht werde.

Kontakt:

Lukas Schneider
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/324'91'29

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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