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Staatskanzlei Luzern

Den verselbständigten Spitälern sollen auch die Gebäude übertragen werden

Luzern (ots)

Der Luzerner Regierungsrat hat beschlossen, die
Spital- und Klinikgebäude im Baurecht an das Luzerner Kantonsspital 
und an die Luzerner Psychiatrie zu übertragen. Der Beschluss muss 
noch vom Kantonsrat genehmigt werden.
Vor rund zwei Jahren wurden das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und 
die Luzerner Psychiatrie (lups) rechtlich verselbständigt. Die 
Immobilien blieben aber noch beim Kanton. Das Spitalgesetz sieht vor,
dass der Regierungsrat die Gebäude übertragen kann. Der Beschluss 
bedarf der Genehmigung des Kantonsrats.
Am 1. September 2009 hat der Regierungsrat von seinem Recht 
Gebrauch gemacht und beschlossen, die Gebäude den beiden Unternehmen 
zu übertragen. Die entsprechende Botschaft (B 124) wird im Kantonsrat
voraussichtlich noch dieses Jahr beraten.
Gründe für die Übertragung Hauptgrund für die Übertragung ist die 
neue Spitalfinanzierung gemäss dem revidierten 
Krankenversicherungsgesetz (KVG). Sie tritt am 1. Januar 2012 in 
Kraft. Danach werden private und öffentliche Spitäler genau gleich 
finanziert. Neu erhalten also auch Privatspitäler die gleichen 
Beiträge vom Kanton wie die öffentlichen Spitäler, sofern sie auf der
Spitalliste sind. Bisher hatten die Privatspitäler - ähnlich wie die 
Privatschulen - keinen Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand.
Zudem werden die Investitionen nicht mehr separat vergütet sondern
sind in den von den Spitälern verrechneten Behandlungskosten 
enthalten. Knapp die Hälfte davon bezahlen die Krankenversicherer. 
Mit andern Worten werden diese also künftig auch knapp die Hälfte der
Gebäudekosten der öffentlichen Spitäler tragen. Bisher hat diese 
Kosten der Kanton allein finanziert. Anderseits wird der Kanton 
aufgrund der neuen Spitalfinanzierung auch gut die Hälfte der 
Investitionskosten der Privatspitäler bezahlen.
Unter diesen neuen Voraussetzungen ist es konsequent, dass die 
öffentlichen Spitäler künftig in ähnlichem Mass über die 
Investitionen bestimmen können wie die Privatspitäler und nicht den 
langwierigen Weg über die verschiedenen politischen Instanzen machen 
müssen. Damit ist gewährleistet, dass sie unter dem neuen KVG keinen 
Wettbewerbsnachteil gegenüber den Privatspitälern haben. Die 
Übertragung der Spital- und Klinikgebäude ist deshalb zurzeit 
praktisch in allen Kantonen in Bearbeitung. Zum Teil sind die Gebäude
sogar schon seit längerem im Eigentum der Unternehmen.
Umfang der Übertragung Der Regierungsrat schlägt vor, nur 
diejenigen Gebäude zu übertragen, die für die Kernaufgaben der 
entsprechenden Unternehmen notwendig sind. Zudem erfolgt die 
Übertragung nur im Baurecht. Die nicht betriebsnotwendigen Gebäude 
bleiben im Eigentum des Kantons und werden den Unternehmen wie bisher
vermietet.
Übertragungspreis Die Übertragung der Gebäude erfolgt zu deren 
Bilanzwert. Dieser belief sich Ende 2008 auf rund 280 Millionen 
Franken. Ein allfälliger Aufwertungsgewinn auf den Landwerten der 
Spitäler und Kliniken anlässlich der Neubewertung des kantonalen 
Verwaltungsvermögens, die für 2011 ansteht, wird verrechnet. Damit 
dürfte sich der effektive Übertragungspreis noch um rund 27 Millionen
Franken verringern. Sämtliche Werte werden anlässlich der Übertragung
aktualisiert und überprüft.
Die Gebäude werden den Unternehmen LUKS und lups in Form einer 
Sacheinlage übertragen. Um den gleichen Betrag wird das 
Dotationskapital der verselbständigten Unternehmen erhöht. Dieses ist
jährlich zu verzinsen.
Für spätere Bauvorhaben steht es den beiden Unternehmen 
grundsätzlich frei, ob sie das Kapital beim Kanton oder auf dem 
freien Markt beschaffen wollen.
Kanton bleibt verantwortlich für Gesundheitsversorgung Der Kanton 
bleibt auch weiterhin verantwortlich für die Gesundheitsversorgung 
der Luzerner Bevölkerung in allen Regionen. Sowohl der Regierungsrat 
wie der Kantonsrat haben auch nach der Übertragung der Immobilien 
vielfältige Möglichkeiten, auf das Leistungsangebot der Spitäler und 
Kliniken sowie auf deren Bauvorhaben Einfluss zu nehmen, insbesondere
über das Budget und den Leistungsauftrag. Zudem muss die 
Investitions- und Immobilienstrategie der Spitäler alle vier Jahre 
vom Regierungsrat genehmigt werden.
Im Spitalgesetz wird zudem unter anderem für die Aufhebung 
bisheriger oder die Errichtung neuer Spitalbetriebe ein Dekret des 
Kantonsrates vorausgesetzt. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, 
dass der Kanton auch weiterhin Eigentümer der rechtlich 
verselbständigten Spitäler und Kliniken bleibt.
Übertragungszeitpunkt Falls der Kantonsrat die Übertragung der 
Gebäude an die beiden verselbständigten Unternehmen LUKS und lups 
genehmigt, wird der Beschluss per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Botschaft B 124 ist unter folgendem Link zu finden: 
http://www.lu.ch/download/gr-geschaefte/2007-2011/b_124.pdf

Kontakt:

Regierungsrat Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements
Tel.: +41/41/228'60'81
E-Mail: markus.duerr@lu.ch

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