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Staatskanzlei Luzern

Kontrolle von Holzfeuerungen

Luzern (ots)

Die Zentralschweizer Umweltdirektoren-Konferenz
(ZUDK) hat an ihrer Sitzung vom 27. April 2006 beschlossen, für
Holzfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 70 Kilowatt eine
kostenpflichtige Kontrolle einzuführen. Der Luzerner Regierungsrat
hat am 8. September 2006 die entsprechenden Verordnungen angepasst.
Mit diesem Schritt wird eine Gleichbehandlung gegenüber der
periodischen Messpflicht für Öl- und Gasfeuerungen erreicht sowie
dazu beigetragen, die Feinstaubbelastung der Luft zu reduzieren.
Ausgangslage
Holz ist ein CO2-neutraler, erneuerbarer und einheimischer
Energieträger, den es zu nutzen gilt. Gleichzeitig sind
Holzfeuerungen eine massgebliche Feinstaubquelle - vor allem wenn sie
nicht dem Stand der Technik entsprechen. In vielen Holzfeuerungen
werden zudem ungeeignete Brennstoffe verwendet (Kehricht, Altholz
u.a.).
2003 wurden in einem Pilotprojekt 500 Aschenproben von
Feuerungsanlagen in der Zentralschweiz analysiert (von
Holzzentralheizungen, Kochherden, Cheminées und Zimmeröfen). Rund
zwei Drittel der Ascheproben wiesen auf die Verwendung ungeeigneter
Brennstoffe hin.
Im Anschluss an das Pilotprojekt wurde in der Zentralschweiz
während der Heizperioden 2004/05 und 2005/06 eine
Informationskampagne durchgeführt. Die Bevölkerung und besonders die
Betreiber von Holzfeuerungsanlagen wurden darüber informiert, welche
Brennstoffe sich eignen und weshalb Abfall weder in Holzfeuerungen
noch im Freien verbrannt werden darf. Diese Aufgabe übernahmen die
örtlichen Kaminfeger im Rahmen ihrer ordentlichen Reinigungsarbeiten.
Der nächste Schritt
Nun wird die Kontrollpflicht für Holzfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt eingeführt. Die Betreiber
einer solchen Holzfeuerung werden damit verpflichtet, ihre Anlage
alle zwei Jahre von einem Kontrolleur prüfen zu lassen. Für den
Vollzug zuständig sind die Gemeinden.
Der Vollzug ist analog dem gut funktionierenden und
kostengünstigen System der Öl- und Gasfeuerungskontrolle
ausgestaltet. Die wichtigsten Elemente sind:
  • Der Anlagenbetreiber wählt seinen Kontrolleur aus einer Liste aus.
  • Zentrale Stelle für die Ausgabe von Vollzugsmaterial und die Entgegennahme der Rapporte ist die Zentralschweizer Geschäftsstelle Feuerungskontrolle.
  • Der Anlagenbetreiber trägt die anfallenden Kosten.
Für den Betrieb einer Holzfeuerung soll reines, naturbelassenes
Holz verwendet werden. Falls bei der Kontrolle verbotene Brennstoffe
nachgewiesen werden, muss der Betreiber zuerst mit einer Verwarnung,
später sogar mit einer Verzeigung rechnen.
Wie weiter?
Es kann nicht erwartet werden, dass alle Gemeinden im Kanton
Luzern die Kontrollpflicht am 1. Januar 2007 einführen. Deshalb wird
die neue Regelung 2007 zunächst in rund dreissig Gemeinden
eingeführt. Ab 1. Januar 2008 gilt dann die Kontrollpflicht für alle
Gemeinden im Kanton Luzern.

Kontakt:

Dienststelle Umwelt und Energie
Beat Marty
Abteilungsleiter Luft, Lärm und Energie
Informationen
Tel. +41/41/228'60'71
E-Mail: beat.marty@lu.ch

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