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Staatskanzlei Luzern

Volle Rentenbesteuerung bringt mehr Steuergerechtigkeit

Luzern (ots)

Ab 2001 werden die AHV-/IV-Renten für die Staats-
und Gemeindesteuern zu 100 Prozent besteuert. Damit wird der für die
direkte Bundessteuer seit 1995 geltende Besteuerungssatz erreicht.
Die Anpassung folgt dem Grundsatz, dass Steuern entsprechend der
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhoben werden. Mit der
Anhebung um 20 Prozent wird die Steuerbelastung der Rentnerinnen und
Rentner jener der Erwerbstätigen angeglichen. Bedürftigen Betagten,
denen aus der Änderung Härten erwachsen, wird gezielt geholfen. Die
kantonale Steuerverwaltung wird die Gemeinden ausführlich über die
Neuerungen informieren.
Die privilegierte Besteuerung der Rentner und Rentnerinnen war
historisch gewachsen und bestand bis vor wenigen Jahren zu Recht.
Rentnerinnen und Rentner konnten während der Erwerbszeit in der Regel
nur bescheidene Ersparnisse äufnen. Im Alter waren sie zum Teil auf
die Unterstützung der Kinder angewiesen. Die AHV und für Invalide die
IV brachten ansehnliche Verbesserungen. Dazu trug bei, dass die
AHV-/IV-Prämien zwar steuerlich immer abgezogen werden konnten, die
Renten selber aber nur zu 80 Prozent besteuert wurden.
Alter ist kein Verdienst
Es sind heute nicht mehr in erster Linie Rentner und Rentnerinnen,
die zu den wirtschaftlich Benachteiligten zählen, sondern vielmehr
die in der Erwerbsfähigkeit stehenden kinderreichen Familien, die
jungen Familien und die Alleinstehenden mit Kindern. Nach dem
Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen nach ihrer Leistungsfähigkeit
zu besteuern sind, wäre ein genereller Rentenabzug gerade gegenüber
diesen Bevölkerungsteilen angesichts der vielen gut situierten
Rentner stossend. Heute ist eine steuerliche Sonderbehandlung der
Rentner und Rentnerinnen nicht mehr gerechtfertigt. Es fallen nämlich
bei älteren Leuten nicht generell höhere Kosten an, sieht man von zum
Teil erhöhten Gesundheitskosten ab. Mit den erweiterten
Abzugsmöglichkeit der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten
sowie einem höheren Versicherungsabzug trägt das neue Steuergesetz
auch diesem Umstand Rechnung.
Bundesgesetz setzt Recht
Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Kantone
verpflichtet, ab 2001 die AHV-/IV-Renten zu 100 Prozent zu besteuern.
Spielraum für die Kantone besteht nicht. Renten werden somit durch
die Staats- und Gemeindesteuern in gleichem Masse erfasst, wie das
durch die Bundessteuer bereits seit 1995 der Fall ist. Das StHG wird
zur Zeit revidiert. Das Schwergewicht liegt bei der Ehepaars- und
Familienbesteuerung sowie der Frage des Systemwechsels bei der
Eigenmietwertbesteuerung. Die Veränderungen sollen beim Bund für die
direkte Bundessteuer mutmasslich 2003 in Kraft treten. Die Kantone
erhalten eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Sobald der Regierungsrat
die zwingenden Vorgaben des Bundes kennt, wird er das
Revisionskonzept für den Kanton festlegen. Erst zu diesem Zeitpunkt
wird es möglich sein, bei Bedarf die steuerliche Belastung von
wirtschaftlich Schwächeren, seien es Rentner und Rentnerinnen oder
Erwerbstätige, einheitlich anzugehen.
Gesamtschau notwendig
Die geplanten Steuersenkungen werden in den nächsten Jahren auch
den Rentnern und Rentnerinnen zugute kommen und die Mehrbelastung
durch die Anpassung der Rentenbesteuerung weiter mildern. Für 2002
und möglicherweise 2003 soll gemäss Finanzleitbild des Kantons Luzern
der Staatssteuerfuss um je 1/20 Einheit gesenkt werden. Bereits die
Neuerungen im Steuergesetz 2001 bringen Entlastungen, von denen
grundsätzlich alle Steuerpflichtigen profitieren können. So werden
die Vermögen, von denen rund die Hälfte auf die Rentnerinnen und
Rentner entfällt, steuerlich entlastet. Insbesondere vom unbegrenzten
Abzug von Krankheitskosten, die 5 Prozent des Reineinkommens
übersteigen, werden Betagte und Invalide überproportional
profitieren. Weiter werden betagte Grundeigentümer tendenziell
bevorzugt, weil sie vom vollen Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer
beim Umzug von einem grösseren in ein kleineres Eigenheim am ehesten
profitieren. Zudem sinkt die Besteuerung der ausschliesslich
eigenfinanzierten Leibrenten von 60 Prozent auf 40 Prozent.
Gezielt Härten vermeiden
Allerdings kann die höhere Besteuerung beim Zusammenfallen mit
andern Veränderungen (Wegfall des persönlichen und zusätzlich
persönlichen Abzugs sowie des Chronischkrankenabzugs) zu einzelnen
Härtefällen führen. Deswegen muss aber das ausgewogene - auf das
unterschiedliche Leistungsvermögen der Steuerpflichtigen abgestimmte
Steuersystem - nicht geändert werden. Mit den bestehenden
Sozialageboten (AHV-Ergänzungsleistung,
Krankenkassenprämienverbilligung, Mietzinsbeihilfe und weiteren
Möglichkeiten) kann im Einzelfall gezielt geholfen werden.
Steuerverwaltung leistet Aufklärungsarbeit
Die kantonale Steuerverwaltung ist sich bewusst, dass die vom Bund
beschlossene Änderung der Besteuerung der Renten ohne begleitende
Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen von den Betroffenen
nur schwer verstanden wird. Verärgerte, Ratsuchende und Verunsicherte
wenden sich in der Regel zunächst an die Behörden ihrer Wohngemeinde.
Die Steuerverwaltung wird deshalb die Behörden der Luzerner Gemeinden
mit einer Dokumentation bedienen, welche die detaillierten
Beweggründe für die Änderung aufführt und mit konkreten Beispielen
die neue Praxis und die finanziellen Auswirkungen veranschaulicht.

Kontakt:

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, Tel.
+41 41 228 5640, E-Mail: heinrich.gunz@lu.ch

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