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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Anpassung der Mehrwertsteuer-Vereinbarung

Vaduz (ots)

Mehrwertsteuerkontrollen über liechtensteinische Steuerpflichtige dürfen künftig auch in der Schweiz durchgeführt werden und umgekehrt. Zudem können Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung neu mittels Abrufverfahren Zollinformationen einholen. Die liechtensteinische Regierung und der schweizerische Bundesrat haben dieser Änderung zugestimmt. Diese geänderten Bestimmungen treten am 22. Dezember 2019 in Kraft.

Künftig dürfen Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen aus Liechtenstein auch auf schweizerischem Boden kontrollieren und umgekehrt. Bisher kam es vor, dass die Mehrwertsteuer-Kontrolle mangels rechtlicher Grundlage nicht dort vorgenommen werden konnte, wo die steuerpflichtige Person es wünschte, oder wo es aus Sicht der Steuerverwaltung sinnvoll war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Geschäftsbücher bei der Treuhänderin im anderen Vertragsstaat befinden oder wenn das Unternehmen dort eine Betriebsstätte hat.

Die zweite Änderung betrifft die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen. Diese wird sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Bisher tauschten die EZV und die liechtensteinische Steuerverwaltung telefonisch Daten zu liechtensteinischen Steuerpflichtigen aus, sofern dies zur Erfüllung ihres Auftrages notwendig war. Künftig soll der Datenaustausch elektronisch und auf Abruf erfolgen können. Das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz sieht bereits seit dem 1. Januar 2018 vor, dass Mitarbeitende der EZV elektronisch auf bestimmte Daten der liechtensteinischen Steuerverwaltung zugreifen können. Mit der Anpassung der Vereinbarung wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Mitarbeitende der liechtensteinischen Steuerverwaltung elektronisch auf bestimmte Daten der EZV zugreifen können.

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden ein gemeinsames MWST-Inland. Dies ist in einem Staatsvertrag und in einer Vereinbarung geregelt. Letztere wurde nun angepasst.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ursula Batliner-Oehry, Steuerverwaltung/Rechtsdienst
T +423 236 69 72

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