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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Schaffung eines Personenfreizügigkeitsgesetzes

Vaduz (ots)

Vaduz, 19. August (pafl) - Die Regierung hat an
ihrer Sitzung vom 18. August 2009 einen Bericht und Antrag zur 
Schaffung eines Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und 
Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) an 
den Landtag verabschiedet. Mit der Vorlage soll eine eigenständige 
gesetzliche Grundlage für die ausländerrechtliche Behandlung von EWR-
und Schweizer Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen 
geschaffen werden, da das seit 1. Januar 2009 gültige Ausländergesetz
(AuG) lediglich auf sogenannte Drittstaatsangehörige sowie deren 
Familienangehörige Anwendung findet.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Vorlage ist die Umsetzung einer 
EG-Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer 
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei 
zu bewegen und aufzuhalten. Diese Richtlinie führt eine einheitliche 
Rechtsgrundlage für Freizügigkeit und Aufenthalt im EWR ein und 
enthält detaillierte Regelungen zur ausländerrechtlichen Stellung von
Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates sowie deren 
Familienangehörigen und gesteht diesen weit reichende Privilegien zu.
Die Bestimmungen der EWR-Aufenthaltsrichtlinie wurden aus dem 
Blickwinkel der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein 
begutachtet und entsprechend in die Vorlage aufgenommen.
Da die ausländerrechtliche Stellung von Schweizer 
Staatsangehörigen mit der von EWR-Staatsangehörigen vergleichbar ist 
und sich lediglich in wenigen ausgesuchten Bereichen eine 
unterschiedliche Behandlung der beiden Ausländergruppen ergibt, soll 
mit der Vorlage beides geregelt werden.
In weiten Bereichen (zum Beispiel Integration Datenschutz, 
Pflichten usw.) wurde auf die Anwendbarkeit der entsprechenden 
Bestimmungen des AuG verwiesen. Um eine einheitliche und umfassende 
Rechtsgrundlage zu schaffen, wurden zudem die Bestimmungen des 
Gesetzes über das Verfahren zur Erteilung von 
Aufenthaltsbewilligungen (ABVG) in die gegenständliche Vorlage 
integriert. Weiters werden gleichzeitig zwei geringfügige Anpassungen
des AuG vorgenommen, welche der Klarheit und der besseren Abgrenzung 
der Anwendbarkeit des AuG von der gegenständlichen Vorlage dienen.

Kontakt:

Ressort Inneres
Karin Wille, Mitarbeiter der Regierung
T +423 236 60 23
karin.wille@rfl.llv.li

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