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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei häuslicher Betreuung

Vaduz (ots)

Vaduz, 5. Juni (pafl) - Die Regierung unterbreitet
dem Landtag die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur 
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und weiterer
Gesetze (Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei häuslicher
Betreuung) aufgeworfenen Fragen. Die Vorlage ist im Rahmen der ersten
Lesung weitgehend auf positive Zustimmung gestossen.
Die Gesetzesvorlagen sehen die Einführung eines Betreuungs- und 
Pflegegeldes für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die 
Betreuung zuhause vor. Mit dem Betreuungs- und Pflegegeld soll eine 
gleichwertige Ausgestaltung der häuslichen Betreuung und Pflege im 
Vergleich zum stationären Bereich erreicht werden. Gleichzeitig 
werden in enger Zusammenarbeit mit den Familienhilfen die 
strukturellen Voraussetzungen geschaffen, um den Betroffenen eine 
echte Wahlfreiheit zwischen dem Leben zuhause und im Heim gewähren zu
können.
Das Betreuungs- und Pflegegeld bei häuslicher Betreuung soll 
maximal 180 Franken pro Tag betragen und wird je nach Betreuungs- 
oder Pflegebedürftigkeit nach Leistungsstufen festgelegt. 
Anspruchsberechtigt ist die in Folge Krankheit, Invalidität oder 
Geburtsgebrechen betreuungs- oder pflegebedürftige Person, sofern ein
ärztlicher Bericht, dass die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit 
länger als einen Monat andauern wird, vorliegt. Das Betreuungs- und 
Pflegegeld wird von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet, wobei 
diese eng mit einer beim Verband der liechtensteinischen 
Familienhilfen zu errichtenden Fachstelle für häusliche Betreuung und
Pflege zusammenarbeitet.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird den betreuungs- und 
pflegebedürftigen Menschen zukommen, unabhängig vom Alter und vom 
Einkommen oder Vermögen. Der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld 
besteht bereits ab einer leichten Hilflosigkeit und wird zusätzlich 
zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Mit Einführung des 
Betreuungs- und Pflegegeldes fällt der Anwendungsbereich der 
Bestimmung des Artikels 62 in der Verordnung zum 
Krankenversicherungsgesetz weg, weshalb diese Bestimmung aufgehoben 
wird.
Die finanziellen Aufwendungen für das Betreuungs- und Pflegegeld 
bei häuslicher Betreuung werden, analog dem stationären Bereich, vom 
Land und den Gemeinden (zu je 50 Prozent) getragen.

Kontakt:

Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 61 79

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