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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Wohnsitzerfordernis für eine Erwerbstätigkeit fällt

(ots)

Vaduz, 6. Juli (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung
vom 4. Juli 2006 einen Vernehmlassungsbericht zur Aufhebung des 
Wohnsitzerfordernisses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit 
genehmigt.
Die Bedingung eines inländischen Wohnsitzes für die Ausübung einer 
Erwerbstätigkeit stellt grundsätzlich eine Beschränkung der 
Personenfreizügigkeit dar und widerspricht somit Sinn und Zweck des 
EWR-Abkommens. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund einer 
restriktiven Regelung bezüglich der Wohnsitznahme in Liechtenstein. 
Es besteht mittlerweile eine ständige Rechtsprechung des EFTA- 
Gerichtshofs, wonach ein inländisches Wohnsitzerfordernis für die 
Übernahme eines Geschäftsführer- bzw. Verwaltungsratsmandats mit der 
Niederlassungsfreiheit gemäss EWR-Abkommen unvereinbar ist. Ein 
solches inländisches Wohnsitzerfordernis befindet sich derzeit noch 
im Bankengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im 
Rohrleitungsgesetz. Des Weiteren wird heute für die Zulassung zur 
Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Treuhänderprüfung verlangt, 
dass der Bewerber seinen Wohnsitz im Inland hat oder dort eine 
praktische Tätigkeit ausübt. Ein solches Erfordernis ist EWR- 
rechtlich nicht haltbar und führt zudem zu Problemen bei der 
praktischen Anwendung. Diese "inländischen" Wohnsitzerfordernisse 
sollen daher mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen aufgehoben 
werden.
Darüber hinaus bestehen "Wohnsitzerfordernisse im EWR" für den 
Berufszugang von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern 
und Treuhändern, den qualifizierten Verwaltungsrat sowie für den 
Konzessionsinhaber gemäss Rohrleitungsgesetz. Die Anwendung solcher 
Wohnsitzerfordernisse ist nicht nur im Lichte des EWR-Abkommens 
problematisch, sondern führt auch in der Praxis zu unbefriedigenden 
Ergebnissen. Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sollen hier 
Abhilfe schaffen.
Aufgrund der Vaduzer Konvention bzw. der Umsetzung des bilateralen 
Protokolls zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den 
Personenverkehr sind schweizerische Staatsangehörige gleich wie EWR- 
Staatsangehörige zu behandeln. Die Vaduzer Konvention geht weniger 
weit als das EWR-Abkommen. Sie enthält analog zum 
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU die 
Personenfreizügigkeit, jedoch nur in beschränktem Ausmass Elemente 
der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. In Bezug 
auf schweizerische Staatsangehörige sind bestehende inländische 
Wohnsitzerfordernisse hinsichtlich einer dauernden selbständigen 
Erwerbstätigkeit (Niederlassung) nicht mehr zulässig. Die 
Aufrechterhaltung von Wohnsitzerfordernissen für die Übernahme eines 
Geschäftsführer- oder Verwaltungsratsmandats einer juristischen 
Person wäre gemäss der Vaduzer Konvention weiterhin möglich. Die 
Praxis hat aber gezeigt, dass seitens der Wirtschaft und in der 
Verwaltungspraxis ein breit abgestütztes Bedürfnis besteht, auch 
diese Wohnsitzerfordernisse abzuschaffen und den nationalen 
Beschäftigungsmarkt auf diese Weise für schweizerische 
Staatsangehörige weiter zu öffnen. Dies soll mit den vorgeschlagenen 
Gesetzesanpassungen verwirklicht werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über 
deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li – Vernehmlassungen) 
bezogen werden.

Kontakt:

Ressort Präsidium
Martin Frick
Tel.: +423/236 60 09

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