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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes

(ots)

Vaduz, 22. Januar (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 20. Januar 2004 den Entwurf zur Abänderung des Personen- 
und Gesellschaftsrechtes (PGR) und des Steuergesetzes genehmigt und 
interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 13. Februar 2004 
unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der 
Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht 
bei der Regierungskanzlei beziehen.
Anlass für die Vorlage ergibt sich aus der Änderung von drei EWG-
Richtlinien im Hinblick auf die  Jahresabschluss oder im 
konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 
und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze; 
desgleichen aus der Abänderung der Richtlinien über den 
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften 
bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten 
sowie von Versicherungsunternehmen. Im Weiteren gilt es, die 
Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter 
Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge 
umzusetzen. Die genannten Richtlinien sind aufgrund des EWR- 
Abkommens in liechtensteinisches Recht zu übernehmen.
"Fair Value"-Richtlinie Die Richtlinie 2001/65/EG ("Fair 
Value"-Richtlinie) räumt den EWR- Mitgliedstaaten das Wahlrecht ein, 
die Bewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert 
(anstelle zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten) zu gestatten 
oder vorzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann auf Konzernabschlüsse 
beschränkt werden. Die Vorlage sieht vor, die "Fair Value"-Bewertung 
nur im Rahmen von Konzernabschlüssen zu gestatten; von der 
Verpflichtung zur "Fair Value"-Bewertung wie auch von der Ausdehnung 
der "Fair Value"-Bewertung auf Einzelabschlüsse wird abgesehen.
International Accounting Standards Board (IASB) Mit der 
Richtlinie 2003/51/EG sollen die zwischen den EU- 
Rechnungslegungsrichtlinien und den internationalen 
Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards 
Board (IASB) bestehenden Konflikte beseitigt, die EU- 
Rechnungslegungsrichtlinien um die im Rahmen der internationalen 
Rechnungslegungsstandards des IASB vorhandenen Optionen ergänzt und 
in einigen anderen Bereichen grundlegend modernisiert werden. Diese 
Richtlinie soll es den EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre auf der 
Vierten und Siebten EU-Richtlinie beruhenden 
Rechnungslegungsvorschriften an die internationalen 
Rechnungslegungsstandards des IASB anzunähern, sofern sie dies 
wollen. Bei der überwiegenden Anzahl der Bestimmungen der Richtlinie 
handelt es sich um "Kann-Bestimmungen", deren Übernahme in 
nationales Recht fakultativ ist. Die Regierung sieht vor, nur die 
absolut notwendigen Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen. Eine 
grundlegende Überarbeitung der geltenden 
Rechnungslegungsvorschriften des PGR (Artikel 1045 bis 1130) im 
Hinblick auf die im Rahmen der internationalen  
Rechnungslegungsstandards des IASB bestehenden Regelungen ist somit 
nicht vorgesehen. Um aber gleichwohl die Anwendung der  
internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB, insbesondere in 
Bezug auf den Einzelabschluss, zu fördern oder zumindest nicht zu 
behindern, beabsichtigt die Regierung, das Prinzip der 
Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu 
durchbrechen, sofern die Jahresabschlüsse unter Anwendung der 
internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt werden.
Richtlinie 2003/38/EG Die Richtlinie 2003/38/EG erlaubt den 
einzelnen EWR-Mitgliedstaaten die Erhöhung der Schwellenwerte für 
kleine und mittelgrosse Unternehmen. Die Vorlage sieht vor, die 
Schwellenwerte in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie im 
maximal möglichen Umfang anzuheben.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien wurde ausserdem zum Anlass 
genommen, einige seit der letzten Revision des PGR aufgetauchte 
Unklarheiten zu beseitigen.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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