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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Neue Aufenthaltsregelung für bisherige Kurzaufenthalter, tätig im Bau- und Gastgewerbe, sowie als Alphirten und Pfleger

(ots)

Vaduz, 22. August (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 12. August 2003 eine Abänderung der 
Personenverkehrsverordnung (PVO) beschlossen. Die Absätze 2 und 3 
des Artikels 22 der PVO werden aufgehoben und eine Übergangsregelung 
festgelegt.
Nach der bisherigen Regelung konnten an Personen, die im 
Gastgewerbe, im Baugewerbe, als Pfleger oder als Alphirten tätig 
waren, innerhalb von fünf Jahren maximal für 36 Monate 
Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Die Absicht war, den 
Bedürfnissen der Arbeitgeber gerecht zu werden. Heute, drei Jahre 
nach Inkrafttreten dieser Regelung, muss man feststellen, dass der 
Arbeitskräftebedarf im Allgemeinen nicht mehr saisonal ist. Dies hat 
dazu geführt, dass viele Kurzaufenthalter schon heute die bisher 
möglichen 36 Monate konsumiert haben. Gemäss den bisherigen 
Bestimmungen müssten die betroffenen Personen ausreisen und könnten 
erst in zwei Jahren um eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung 
nachsuchen.
Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Bestimmungen 
aufgehoben und mit Übergangsbestimmungen neu festgelegt:
- Im Bau- und Gastgewerbe tätige Personen sowie Pfleger und 
Alphirten, die sich in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 1. Juni 2003 
während mindestens 24 Monaten oder mindestens dreimal eine Saison 
(Mindestdauer sieben Monate) mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in 
Liechtenstein aufhielten, haben einen Anspruch auf eine 
Aufenthaltsbewilligung, sofern das Gesuch dafür spätestens bis zum 
1. Juni 2004 eingereicht wird. Voraussetzung dafür ist ein 
unbefristeter Arbeitsvertrag. 
- Vorgenannte Personengruppen, die ausschliesslich in der Zeit vom 
1. Juni 2002 bis zum 1. Juni 2003 als Kurzaufenthalter eine 
Erwerbstätigkeit aufnahmen, können sich für maximal weitere 12 
Monate ab dem 1. Juni 2003 in Liechtenstein aufhalten, sofern sie im 
selben Wirtschaftszweig tätig bleiben. Es besteht kein Anspruch auf 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.  
- In allen übrigen Fällen läuft die Regelung gemäss bisherigem 
Artikel 22, Absatz 2 und 3, PVO spätestens am 31. Mai 2005 aus.

Kontakt:

Ausländer und Passamt
Hans Peter Walch
Tel.: +423/236 61 40

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