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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Sachenrechts (EDV-Grundbuchführung)

(ots)

Vaduz, 6. August (pafl) -

Die Regierung hat zuhanden des
Landtags eine Stellungnahme verabschiedet, worin die Fragen 
beantwortet werden, die vom Landtag während der ersten Lesung zur 
Abänderung des Sachenrechts aufgeworfen worden waren. Unbestritten 
war die Notwendigkeit, das Sachenrecht abzuändern, um eine 
rechtliche Basis für die EDV-Grundbuchführung zu schaffen; die 
aufgeworfenen Fragen betrafen unter anderem die Situation in der 
Schweiz und den Datenschutz.
Aus dem Bericht des Bundesamtes für Justiz über das 
Projekt "eGRIS" (elektronisches Grundstückinformationssystem) ergibt 
sich, dass mit Stand Frühjahr 2002 in der Schweiz zirka 30 % der 
Grundbuchdaten elektronisch erfasst sind; 17 Kantone sind mit 
Ermächtigung des Bundes zur automatisierten Grundbuchführung 
übergegangen. Für die restlichen Kantone laufen entweder bereits 
Pilotprojekte oder es werden allgemeine Abklärungen zur 
Informatisierung des Grundbuches getroffen. Ziel des 
Projektes "eGRIS" ist es, einen gesamtschweizerischen Zugriff auf 
die Grundbuchdaten der Kantone zu schaffen, die 
Grundbuchinformationen katastrophensicher aufzubewahren und für 
lange Zeit haltbar zu archivieren.
In Bezug auf den Datenschutz für die liechtensteinische EDV- 
Grundbuchführung sind sowohl das Grundbuch wie auch das 
Öffentlichkeitsregister als öffentliche Register des 
Privatrechtsverkehrs einzustufen, auf welche die Bestimmungen des 
Datenschutzes nicht anwendbar sind. Das gewählte Modell der EDV- 
Grundbuch-Lösung erlaubt eine individuelle Zugangsregelung zu den 
Daten. Jedem befugten Nutzer kann der Datenzugriff in dem Ausmass 
gewährt werden, der notwendig und rechtlich zulässig ist. Die 
Ingenieurgeometer sollen einen Rechtsanspruch auf den Zugriff auf 
die Grundbuchdaten erhalten, soweit sie diese benötigen, um ihre 
Aufgaben in der amtlichen Vermessung zu erfüllen. Analog diesem 
Zugriff soll auch den Landes- und Gemeindebehörden ein Zugangsrecht 
zu den Grundbuchdaten eingeräumt werden. Die Freigabe von 
elektronischen Daten durch das Grundbuch- und 
Öffentlichkeitsregisteramt selbst erfolgt ausschliesslich nach den 
gesetzlichen Bestimmungen, das heisst nach "Glaubhaftmachung eines 
berechtigten Interesses".

Kontakt:

Ressort Justiz
Tel.: +423/236 60 08

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