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Fürstentum Liechtenstein

Vereinbarung mit der Schweiz zur Landwirtschaft

Vaduz, 27. November (ots)

Die Regierung unterbreitet dem Landtag
den Bericht und Antrag zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und
Liechtenstein betreffend die Beteiligung Liechtensteins an Markt- und
Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
Aufgrund des Zollvertrags von 1923 zwischen Liechtenstein und der
Schweiz sind zahlreiche schweizerische Rechtsvorschriften im Bereich
der Landwirtschaft in Liechtenstein anwendbar, wenn auch in einzelnen
Bereichen Liechtenstein (zusätzlich) eigenes Recht erlassen hat.
Aus der Perspektive des gemeinsamen Wirtschaftsraumes und der
damit einhergehenden Notwendigkeit zur Schaffung und Erhaltung
gleicher Wettbewerbsbedingungen in den miteinander verbundenen
Staatsgebieten führt der Zollvertrag zum Erfordernis einer möglichst
einheitlichen Anwendung der in den Markt eingreifenden Massnahmen,
einschliesslich der Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die über die gemeinsame Zollgrenze nach Liechtenstein
eingeführt oder aus Liechtenstein ausgeführt werden.
Die Neuorientierung der schweizerischen Agrarpolitik wurde seit
1992 in die Wege geleitet. Neben der Verwirklichung ökologischer
Anliegen und einer allgemeinen Lockerung staatlicher Markteingriffe
hat diese Neuorientierung eine vermehrte Trennung von Preis- und
Einkommenspolitik zum Ziel. Der Notenaustausch beschäftigt sich nur
mit der Preispolitik. Die Einkommenspolitik ist Gegenstand so
genannter Direktzahlungen und damit kein Thema des Notenaustausches.
Angesichts der dargelegten Ausgangslage wurden zwischen
Liechtenstein und der Schweiz Verhandlungen zum Abschluss einer
Vereinbarung geführt. Liechtenstein soll in das Massnahmensystem der
schweizerischen Agrarpolitik eingebunden werden, wobei eine
Übergangslösung im Bereich der Milchwirtschaft sowie die Beibehaltung
der bisher im liechtensteinischen Recht abgedeckten Bereiche
vereinbart wurde.
Die Vereinbarung mit der Schweiz regelt die finanzielle
Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der
schweizerischen Landwirtschaftspolitik und damit die Teilnahme am
schweizerischen Zulagen- und Beihilfesystem. Dies bedeutet den
Einbezug der in Liechtenstein in den Bereichen Produktion, Handel und
Verarbeitung Betroffenen bei den vom Subventionsinstrumentarium
erfassten Produkten in das schweizerische System und auch die
finanzielle Beteiligung des Landes an dessen Kosten. Ziel der
Vereinbarung ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im
gemeinsamen Wirtschaftsraum zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu
garantieren.
Der Bereich der Direktzahlungen ist von dieser Regelung
ausgenommen. Die Vereinbarung ermöglicht es Liechtenstein ausserdem,
im Bereich der Milchwirtschaft während einer Übergangszeit eigene
Massnahmen zu ergreifen.
Die finanziellen Auswirkungen beinhalten zwei Teilaspekte.
Einerseits die rückwirkenden Zahlungen für die Jahre 2000 bis und mit
2002, andererseits die zukünftige, wiederkehrende Beteiligung
Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang zum Notenaustausch ab
dem Jahre 2003. Die notwendigen finanziellen Mittel sind im Budget
2002 bzw. im Landesvoranschlag 2003 vorgesehen.

Kontakt:

Ressort: Äusseres/Regierungsrat Ernst Walch
Sachbearbeitung: Ressort Äusseres (+423/236 60 24)

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Nr. 650 27. November 2002
- 3 -

(SDA-ATS//)

271340 nov 02

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