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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Januar 
2004 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen 
und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der 
Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban an einen entsprechenden UNO- 
Beschluss vom 26. Dezember 2003 angepasst. Diese Änderung wird am 
21. Januar 2004 in Kraft treten. Der Anhang 2 wurde mit dem Namen 
einer natürlichen Personen ergänzt. Gleichzeitig wurden bei zwei 
Einträgen von Organisationen weitere Identifikationsinformationen 
hinzugefügt. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis 
bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie 
Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund der vorgenannten Verordnung 
unverändert 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. 
Schweizer Franken blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind ab 21. Januar 2004 auf der 
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > 
Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte:
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
Othmar Wyss,
Tel. 031 324 09 16, oder
Roland E. Vock,
Tel. 031 324 07 61

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