Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Departement des Innern (EDI) mehr verpassen.

Eidg. Departement des Innern (EDI)

Umsetzung der 1. BVG-Revision: dritte und letzte Etappe

(ots)

Der Bundesrat hat Verordnungsänderungen verabschiedet, die darauf abzielen, den Begriff der beruflichen Vorsorge zu definieren sowie den Einkauf von Versicherungsjahren zu regeln. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Das Mindestalter für den Rentenvorbezug in der 2. Säule wird bei 58 Jahren festgelegt. Diese Altersgrenze trägt der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung und berücksichtigt auch die Interessen der Sozialpartner und der Vorsorgeeinrichtungen. Im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen, bei Berufen die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem bestimmten Alter ausgeübt werden dürfen und während einer Übergangsfrist bleibt ein früherer Bezug von Altersleistungen möglich. Mit mehreren Regelungen wird zudem verhindert, dass privilegierte Versicherte sich übermässige steuerliche Vorteile über die 2. Säule verschaffen können.

Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Verhinderung übermässiger 
steuerlicher Vorteile Die neu in der Verordnung über die berufliche 
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) definierten 
Prinzipien haben zum Zweck, den Rahmen der beruflichen Vorsorge zu 
präzisieren. Es handelt sich dabei um die Prinzipien der 
Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und der 
Planmässigkeit sowie um das Versicherungsprinzip. Diese Grundsätze 
waren bisher zum Teil im Steuerrecht geregelt. Mit der 
Verordnungsänderung kommt der Bundesrat einerseits dem Wunsch nach 
mehr Flexibilität in der beruflichen Vorsorge entgegen. So soll es 
den Vorsorgeeinrichtungen künftig ermöglicht werden, für jede 
Versichertengruppe höchstens drei Vorsorgepläne anzubieten und so 
mehr Rücksicht auf ihre Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten 
zu nehmen. Auf der anderen Seite dient die Verordnungsanpassung 
dazu, die steuerlich begünstigte berufliche Vorsorge von der 
privaten Vorsorge und Versicherung abzugrenzen. Mit der Festlegung 
dieser Grenzlinie soll verhindert werden, dass sich Versicherte 
durch allzu grosszügige Vorsorgepläne, die zu Überversicherung 
führen und den Rahmen des Vorsorgezwecks sprengen, oder durch rein 
steuerlich motivierte, gezielt vorübergehende Platzierung von 
Geldern in der 2. Säule übermässige steuerliche Vorteile 
verschaffen.
Das Parlament wollte die angesprochenen Prinzipien der beruflichen 
Vorsorge, wie sie in Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit 
entstanden, nicht auf Gesetzesstufe festschreiben. Es erteilte dem 
Bundesrat den Auftrag, diese Definitionen auf Verordnungsebene zu 
verankern. Die Verordnung enthält weiter eine neue Bestimmung über 
den Einkauf: Versicherte, die aus dem Ausland kommen und noch nie in 
der Schweiz versichert waren, können sich in den ersten fünf Jahren 
nur begrenzt einkaufen.
Mindestalter bei frühzeitigem Altersrücktritt Gleichzeitig hat der 
Bundesrat festgehalten, dass die Reglemente der 
Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersrente nicht vor 
Vollendung des 58. Altersjahrs erlauben dürfen. Diese Bestimmung ist 
auf die Entwicklung der Lebenserwartung zurückzuführen: 1970 betrug 
die Lebenserwartung für Männer zum Zeitpunkt der Geburt 70,1 und für 
Frauen 76,1 Jahre. 2003 waren es bereits 77,9 bzw. 83 Jahre. Bis ins 
Jahr 2060 dürfte die Lebenserwartung bei der Geburt für Männer auf 
82,5 Jahre und für Frauen auf 87,5 Jahre ansteigen. Angesichts der 
steigenden Lebenserwartung wäre es sinnwidrig, mit einer tiefen 
Altersgrenze für den Rentenvorbezug in der 2. Säule einen Anreiz zur 
frühzeitigen Pensionierung zu setzen. Mit einem Mindestrentenalter 
von 58 Jahren berücksichtigt der Bundesrat auch die in der 
Vernehmlassung geäusserte Kritik von Seiten der Sozialpartner und 
der Vorsorgeeinrichtungen. Ausnahmen sind vorgesehen: Die Auszahlung 
von Altersleistungen vor Vollendung des 58. Altersjahres ist im 
Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen möglich oder für Berufe 
die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem 
bestimmten Alter ausgeübt werden dürfen.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft - mit einer 
5-jährigen Übergangsfrist in Bezug auf das Mindestrentenalter.
Bedingungen für die Gründung von Sammel- und 
Gemeinschaftseinrichtungen Die vom Bundesrat parallel zum dritten 
Verordnungspaket der BVG- Revision verabschiedeten Weisungen 
bezwecken, dass die Aufsichtsbehörden bei der Gründung von Sammel- 
und Gemeinschaftseinrichtungen einheitlich vorgehen. Von diesen 
Weisungen nicht betroffen sind Gründungen von betriebseigenen 
Vorsorgeeinrichtungen und Verbandseinrichtungen. Diese Weisungen 
sollen für eine tragfähige Startphase sorgen, das heisst, die 
Finanzierung der anfänglichen Organisations- und Verwaltungskosten 
sicherstellen. Im Liquidationsfall während den ersten fünf Jahren 
gibt ferner eine Garantie (Bank oder Versicherung) einen gewissen 
finanziellen Rückhalt. Diese Gründungsvorschriften treten per 1. 
Juli 2005 in Kraft.
Eine zusätzliche Änderung der BVV2 will die Absicherung von Risiken 
vor allem im Invaliditätsbereich bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen 
verstärken. Diese sind einem besonderen Risiko ausgesetzt 
(Schwankungen und Unwägbarkeiten). Neu müssen alle 
Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 300 Versicherten (bisher 100) 
über eine Rückdeckung verfügen. Diese kann aus einer 
Rückversicherung bestehen oder aus ausreichenden eigenen technischen 
Rückstellungen. Eine solche Rückdeckung ist schon heute weit 
verbreitete Praxis. Die neue Regelung tritt auf den 1. Januar 2006 
in Kraft und gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, die ab diesem 
Datum gegründet werden.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 	Tel. 031 / 322 90 61
	Jürg Brechbühl, Vizedirektor
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:	Verordnung und Erläuterungen
	Weisungen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

Weitere Storys: Eidg. Departement des Innern (EDI)
Weitere Storys: Eidg. Departement des Innern (EDI)
  • 10.06.2005 – 10:20

    Mehr Selbstbestimmung für Behinderte: Bundesrat beschliesst Pilotversuch mit Assistenzbudget

    (ots) - Der Bundesrat hat die Verordnung für den Pilotversuch Assistenzbudget verabschiedet. Mit dem vom Parlament im Rahmen der 4. IV-Revision beschlossenen Pilotversuch sollen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von IV-Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. ...

  • 10.06.2005 – 10:15

    Bundesrat verabschiedet den Bericht Musikalische Bildung in der Schweiz

    (ots) - Der Bundesrat hat den Bericht "Musikalische Bildung in der Schweiz" gutgeheissen. Die Erstellung des Berichts geht zurück auf mehrere parlamentarische Vorstösse zur Musikförderung durch den Bund. Der Bericht gibt einen Überblick über das bestehende Angebot der musikalischen Aus- und Weiterbildung in der Schweiz und zeigt auf, mit welchen ...