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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Bern (ots)

Aufgrund der anhaltend schlechten Lage der
Finanzmärkte befinden sich zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen in 
Unterdeckung. Die Pensionskassen müssen von Gesetzes wegen in dieser 
Situation Sanierungsmassnahmen ergreifen. Der Bundesrat schlägt für 
gravierende Unterdeckungen im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahren 
eine Reihe weitergehender Massnahmen vor, welche die 
Vorsorgeeinrichtungen in die Lage versetzen sollen, wieder die volle 
Deckung herzustellen. Dafür will er ihnen auch eine angemessene 
Frist einräumen. Gleichzeitig hat er Massnahmen auf Verordnungs- und 
Weisungsstufe erlassen, die auf Mitte Jahr in Kraft treten.
Die anhaltend schlechte Lage der Finanzmärkte hinterlässt Spuren bei 
den Pensionskassen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im 
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreiben den 
Pensionskassen vor, jederzeit volle Sicherheit für die Deckung der 
übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten. Bei zahlreichen 
Pensionskassen reicht das Vorsorgevermögen nicht mehr aus, sämtliche 
aktuellen und künftigen Verpflichtungen zu decken. Diese 
Pensionskassen befinden sich in Unterdeckung und müssen Massnahmen 
zur Wiederherstellung der vollen Deckung ergreifen. Da die 
Bestimmungen des Bundesgesetzes nur für die obligatorische 
Mindestvorsorge gelten, haben die Vorsorgeeinrichtungen, welche auch 
im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind, bereits 
heute einen gewissen Sanierungsspielraum, welchen sie auch 
wahrnehmen.
Die heutigen Möglichkeiten des Gesetzes sind zur Behebung von 
Unterdeckungen aber nicht in jedem Fall ausreichend. Den 
Vorsorgeeinrichtungen müssen deshalb zusätzliche Instrumente zur 
Verfügung stehen, vor allem Normen, mit denen genau festgelegt wird, 
wie die Sanierungsmassnahmen umzusetzen sind.
Der Bundesrat erachtet es als notwendig, Massnahmen auf 
Gesetzesstufe zu verankern. Da diese Massnahmen Auswirkungen auf die 
Beitrags- und die Leistungslast haben werden, braucht es ein 
Vernehmlassungsverfahren. Damit der Handlungsspielraum der 
Vorsorgeeinrichtungen rasch ausgeweitet werden kann, hat der 
Bundesrat Verordnungsänderungen verabschiedet. Es gilt zunächst, den 
Begriff der Unterdeckung einheitlich festzulegen, was die 
Voraussetzung für eine einheitliche Meldepflicht der 
Vorsorgeeinrichtungen bei Unterdeckung bildet. Heute bestehen in den 
Kantonen unterschiedliche Regelungen. An die Aufsichtsbehörden der 
beruflichen Vorsorge werden Weisungen erlassen, die insbesondere für 
eine einheitliche Praxis sorgen sollen.
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Änderung des BVG 
sieht drei Handlungsebenen vor:
* Bei erheblicher Unterdeckung will der Bundesrat den Pensionskassen 
die Möglichkeit geben, Beiträge zur Behebung der Unterdeckung sowohl 
bei den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu erheben. Solche 
Beiträge werden zwar bereits heute erhoben. Mit einer Änderung des 
Freizügigkeitsgesetzes soll jedoch sicher gestellt werden, dass 
diese Beiträge auch beim Stellenwechsel der Versicherten in der 
Vorsorgeeinrichtung verbleiben. * Unter den gleichen Voraussetzungen 
sollen die Pensionskassen ferner auch die Möglichkeit haben, die 
Altersguthaben zu einem tieferen Zinssatz als den Mindestzinssatz zu 
verzinsen. * Pensionskassen, welche einen hohen Anteil an 
Rentnerinnen und Rentner aufweisen, werden die Unterdeckung nur 
beheben können, wenn auch die Rentnerinnen und Rentner einen 
zeitlich befristeten Beitrag leisten. Die Kassen sollen diese 
Möglichkeit erhalten, wenn ihre finanziellen Schwierigkeiten 
wirklich gross sind und die Rentnerinnen und Rentner in Zeiten hoher 
Vermögenserträge auch in den Genuss von Leistungsverbesserungen 
gekommen sind. Das BVG- Minimalguthaben darf durch den 
Rentnerbeitrag aber nicht geschmälert werden.
Versicherte haben die Möglichkeit, Vorsorgegelder aus der 
Pensionskasse zurückzuziehen. Dies kann dazu missbraucht werden, 
sich den Sanierungsbemühungen einer Vorsorgeeinrichtung zu 
entziehen. Flankierend zu den vorstehenden Massnahmen möchte der 
Bundesrat deshalb die Kompetenz zum Erlass von 
Missbrauchsbestimmungen in der Verordnung über die 
Wohneigentumsförderung verankern.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen ändern nichts an den 
Verantwortlichkeiten: Auch in Zukunft haben die Pensionskassen bei 
Unterdeckung eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Massnahmen 
zur Anwendung kommen sollen.
Die zur Diskussion gestellten Sanierungsmassnahmen wollen die 
Altersvorsorge in der zweiten Säule langfristig sicherstellen. Die 
Erweiterung des gesetzlichen Massnahmenkatalogs zur Behebung von 
Unterdeckungen ist relativ dringlich, denn Nichthandeln bedeutet 
Anwachsenlassen der Unterdeckung und damit Vergrösserung das 
Handlungsbedarfs. Die Vernehmlassungsfrist beträgt daher nur sechs 
Wochen. Es ist das Ziel des Bundesrates, die Massnahmen im ersten 
Quartal 2004 in Kraft zu setzen. Damit dies möglich ist, beantragt 
er den Eidgenössischen Räten, die Botschaft, die Mitte September 
verabschiedet werden soll, im Sonderverfahren in der kommenden 
Wintersession zu beraten.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 322 90 61
Jürg Brechbühl
Vizedirektor, Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:	
* Vernehmlassungsbericht über Massnahmen zur Behebung der 
Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge
* Vorgeschlagene Änderungen im BVG 
* Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, 
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) 
* Kommentare zu den Änderungen der BVV 2
* Änderungen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit 
Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
* Kommentare zu den WEFV-Änderungen
* Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der 
beruflichen Vorsorge
Glossar
Vorsorgevermögen
Mit dem Vorsorgevermögen müssen die laufenden und künftigen 
Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung - insbesondere die Alters- 
und Invalidenrenten sowie die Freizügigkeitsleistungen - finanziert 
werden können. 
Unterdeckung
Eine Kasse in Unterdeckung kann der gesetzlichen Verpflichtung nicht 
mehr nachkommen, jederzeit die laufenden und künftigen 
Verpflichtungen zu garantieren. Je grösser die Unterdeckung um so 
dringender der Handlungsbedarfbedarf. - Unterdeckung heisst jedoch 
nicht Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, denn viele der Verpflichtungen 
fallen ja erst in der Zukunft an.
Insolvenz einer Pensionskasse
Die Pensionskasse kann die laufenden Verpflichtungen (z.B. laufende 
Rentenzahlungen) nicht mehr erfüllen. Zahlungsunfähige Kassen werden 
von der Aufsichtsbehörde aufgelöst. Der Sicherheitsfond stellt die 
Leistungen sicher.
Sicherheitsfonds
Stiftung der Sozialpartner, welcher vom Bundesrat u.a. die Aufgabe 
übertragen worden ist, die Leistungen zahlungsunfähiger 
Pensionskassen bis zu einem Einkommen von rund 110'000 Franken 
sicher zu stellen.
obligatorische Mindestvorsorge
Die im Rahmen des BVG festgelegten Mindestleistungen.
überobligatorische Vorsorge
Über die Mindestvorsorge hinausgehende Leistungen.
Freizügigkeitsgesetz
Legt die Freizügigkeitsleistungen fest, jener Betrag, der den 
Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung zusteht. 
Wohneigentumsförderung
Das BVG sieht die Möglichkeit zum Vorbezug (oder Verpfändung) von 
Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigengebrauch 
vor. 
Sammelstiftung
Vorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber; zwischen den 
angeschlossenen Betrieben besteht keine Solidarität
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im 
Internet unter www.bsv.admin.ch

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