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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln dem neusten Stand angepasst

Bern (ots)

Die Vorschriften der Verordnung über die
Unfallverhütung (VUV) betreffend die sichere Verwendung von
technischen Einrichtungen und Geräten am Arbeitsplatz werden per 1.
Juni auf den neusten Stand gebracht. Neu dürfen nur noch
Arbeitsmittel verwendet werden, die die einschlägigen Vorschriften
über das Inverkehrbringen erfüllen oder, wenn keine solche bestehen,
den überarbeiteten Anforderungen der VUV entsprechen. Der Begriff
"Einrichtungen und Geräte" wird durch den Begriff "Arbeitsmittel"
ersetzt.
In Anlehnung an die in der Europäischen Union (EU) massgebende
Regulierung werden die Vorschriften über die Konstruktion und die
Verwendung von Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Apparate, Werkzeuge
oder Anlagen grundsätzlich in getrennten Erlassen festgehalten. Nach
den neuen Bestimmungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die
die Anforderungen an das Inverkehrbringen nach der Gesetzgebung über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten erfüllen.
Die neue Regelung der VUV enthält trotzdem Bestimmungen über die
sichere Konstruktion von Arbeitsmitteln. Sie gelangen nur dann zur
Anwendung, wenn Arbeitsmittel vom Geltungsbereich der Vorschriften
über das Inverkehrbringen nicht erfasst werden (z.B. Occasionen,
Direktimport, Eigenbau).
Die revidierten Bestimmungen der VUV sind so abgefasst, dass sie
nicht bei jeder neuen technischen Entwicklung geändert werden müssen.
Es wird ferner auf eine heute gebräuchliche und mit den Erlassen der
EU kompatible Terminologie geachtet.

Kontakt:

Peter Schlegel, Tel. +41 31 322 90 87

Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
Bundesamt für Sozialversicherung

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen
finden Sie im Internet unter www.bsv.admin.ch

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