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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Eintrag des Allianznamen in den neuen Ausweisen wieder möglich

Bern, 04.07.2003. Der Bundesrat berücksichtigt das Gewohnheitsrecht: 
Der Allianzname kann ab 1. August 2003 wie früher auf der ersten 
Seite des neuen Passes eingetragen werden. Das gilt auch für die 
Identitätskarte. Der Bunderat hat die Ausweisverordnung entsprechend 
angepasst.
Im Sinn einer Vereinfachung sieht die geltende Ausweisverordnung 
vor, dass in den neuen Ausweisen (Pass und Identitätskarte) nur noch 
der amtliche Name gemäss Zivilstandsregister eingetragen wird. Der 
von vielen Frauen und auch Männern freiwillig geführte, so genannte 
Allianzname hingegen gilt nicht als Teil des amtlichen Namens und 
wird im neuen Pass nur noch auf Seite 2 und in der Identitätskarte 
gar nicht mehr aufgeführt.
Zahlreiche Reaktionen aus der Bevölkerung zeigten jedoch, dass das 
Führen des Allianznamens auch im Ausweis in der Bevölkerung als eine 
Art Gewohnheitsrecht verankert ist. Viele Frauen übernehmen mit der 
Heirat den Namen des Ehemannes und verzichten auf das im 
Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehene Voranstellen ihres ledigen Namens, 
weil sie gleich heissen wollen wie ihre Kinder. Sie möchten aber 
dennoch ihren Mädchennamen, mit dem sie sich nach wie vor 
identifizieren, nicht verlieren und messen deshalb dem Allianznamen 
eine grosse Bedeutung zu.
Neues Ausweisdokument zu reduziertem Preis
Beim Erlass der Ausweisverordnung hat der Bundesrat die Bedeutung 
dieses Gewohnheitsrechts für die Schweizerinnen und Schweizer 
unterschätzt. Er hat nun auf Antrag von Bundesrätin Ruth Metzler-
Arnold entschieden, mit einer Verordnungsänderung das freiwillige 
Führen des Allianznamens in Pass und Identitätskarte wieder zu 
ermöglichen. Diese Möglichkeit tritt ab 1. August in Kraft. Die neue 
Regelung gilt nicht rückwirkend: Personen, die bereits einen neuen 
Pass oder eine neue Identitätskarte besitzen und den Allianznamen 
nun eintragen lassen möchten, können auf eigene Kosten - jedoch zum 
reduzierten Preis - ein neues Ausweisdokument beantragen. Für diese 
Personen gelten folgende Gebühren:
Pass: 		75 statt 120 Franken
 Identitätskarte: 	51.60 statt 65 Franken
 beide Ausweise: 	75 statt 128 Franken
Die Mindereinnahmen gehen zu Lasten des Bundes, der bei der 
Ausstellung dieser neuen Ausweisdokumente auf seinen Kostenanteil 
verzichtet. Die Kantone und Gemeinden erhalten damit wie bei der 
Ausstellung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens den gesamten 
Aufwand vergütet.
Weitere Auskünfte:
Arnold Bolliger, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 42 82

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