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Staatskanzlei Luzern

CSIO kann an Pfingsten 2006 in Luzern stattfinden

Luzern (ots)

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern hat das Gesuch um Durchführung des CSIO an Pfingsten 2006
positiv beurteilt und die Ausnahmebewilligung erteilt. Grundsätzlich
dürfen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz an hohen Feiertagen im
Kanton Luzern keine Sportanlässe stattfinden, das Gesetz lässt aber
in besonderen Fällen Ausnahmen zu.
Für Sportanlässe oder grössere Unterhaltungsanlässe, die im Freien
stattfinden, und die somit dem Kerngehalt der Bestimmung des hohen
Feiertages bezüglich Ruhestörung, Publikumsaufmarsch und/oder
Verkehrsaufkommen widersprechen, werden vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement zukünftig folgende Kriterien für die
Behandlung als Ausnahme herangezogen:
Veranstaltungsqualität
Es muss sich um einen absoluten Top-Anlass von mindestens
schweizerischer Bedeutung handeln. Zu den sportlichen Top-Ereignissen
werden dabei nur die Spitzensport-Events gezählt, die in der
Vereinigung Swiss Top Sport zusammengefasst sind (das sind
gegenwärtig 14 Anlässe, dazu gehören auch der CSIO von St. Gallen und
Luzern sowie die Ruderwelt Luzern). Im kulturellen Bereich muss es
sich um eine Veranstaltung mit internationaler Ausstrahlung handeln.
Öffentliches Interesse
Das öffentliche Interesse am Anlass muss sehr gross sein, so dass
es sich der Kanton nicht erlauben kann, einen solchen Anlass
abzulehnen oder zu verlieren, sei dies aus Imagegründen oder aus
wirtschaftlichen Gründen.
Unverschiebbarkeit des Termins
Es muss sich um einen Anlass handeln, für den der Termin nicht
frei wählbar ist. Solche Termine können durch einen internationalen
Durchführungskalender bestimmt sein, sind sonst an vorgegebene
Rahmenbedingungen gebunden oder entsprechen einer langjährigen
Tradition.
Sind alle diese drei Kriterien kumulativ erfüllt, so kann eine
Ausnahmebewilligung für einen Anlass an einem hohen Feiertag erteilt
werden.
Etwas weniger streng zu handhaben sind Ausnahmen für Anlässe
vorwiegend nicht sportlicher Art, die von ihrer Qualität, ihrer
Grösse und/oder dem Störungsgrad her unproblematisch sind. Dazu
gehören unter anderem Anlässe, die im Zusammenhang mit dem Feiertag
stehen (z.B. der Weihnachtszirkus auf dem Mooshüsliparkplatz in
Emmenbrücke) oder Veranstaltungen mit wenig Publikumsverkehr, die in
geschlossenen Räumen stattfinden. Auch bei solchen Anlässen ist die
Möglichkeit einer Verschiebung auf ein anderes Datum aber immer zu
prüfen.
Frühere Anfragen
Die Anfragen, die das Departement in den letzten Jahren zu
Anlässen an hohen Feiertagen erhalten hat, wären auch im Lichte
dieser Kriterien nicht anders entschieden worden und hätten zum
grossen Teil abgelehnt werden müssen. Drei Beispiele:
Das Qualifikationsrundenspiel des FC Luzern am eidg. Bettag 1999
wurde abgelehnt, da das Spiel ohne weiteres auf den Samstag hätte
vorverschoben werden können.
Die Oscar Camenzind Trophy 2004 wurde am Pfingstsonntag
durchgeführt. Es handelte sich um eine Velorundfahrt rund um die Rigi
mit Durchfahrt der Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau. Weder
Start- noch Zielort lagen im Kanton Luzern. Es gab keinen
Begleittross und keine Lautsprecher der Strecke entlang und es war
mit wenig Publikumsaufmarsch zu rechnen. Der Termin war durch Swiss
Cycling vorgegeben. Die Bewilligung durch den Kanton Schwyz lag vor.
Nicht bewilligt wurde ein Konzert der Schürzenjäger in der
Festhalle Luzern 2005, das für Pfingstsonntag vorgesehen war. Es war
mit grossem Publikums- und Verkehrsaufkommen sowie Lärmimmissionen zu
rechnen, da Festhalle nicht schalldicht ist. Der Anlass wurde darauf
auf ein anderes Datum verschoben.

Kontakt:

Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
von 10.00 bis 11.00 Uhr
Tel. +41/41/228'59'11

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