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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Anpassung Treuhändergesetz - Bericht und Antrag verabschiedet

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat an der Sitzung vom 18. August 2015 den Bericht und Antrag zum Treuhändergesetz (TrHG) verabschiedet.

Mit Urteil vom 11. Mai 2015, StGH 2014/146, hat der Liechtensteinische Staats-gerichtshof (StGH) Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnten nur Personen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) besitzen, als Treuhänder (oder tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft) zugelassen werden. Gemäss Kundmachung vom 2. Juni 2015 (LGBl. 2015 Nr. 149) wird die Aufhebung ein Jahr nach dieser Kundmachung rechtswirksam.

Damit keine Lücke im Gesetz entsteht, ist Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG vor dem Inkrafttreten neu zu fassen. Neu sollen Schweizer Staatsangehörige explizit aufgeführt werden, um eine verfassungskonforme Bestimmung zu schaffen. Mit der Übernahme der bisherigen Formulierung "aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt" wird erreicht, dass Staatsangehörige eines Drittstaates ohne entsprechendem Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein von der Tätigkeit als Treuhänder oder tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaften ausgeschlossen sind.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09

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