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Eidg. Alkoholverwaltung

EAV: Zeitlich befristete Sonderregelung der Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer

Bern (ots)

11. Sep 2002 (EFV) Der Bundesrat hat heute eine auf
zwei Jahre befristete Sonderregelung für die Verteilung des 
Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer beschlossen. Damit 
sollen die finanziellen Einbussen abgefedert werden, die durch die 
Umteilung des Kantons Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone 
für die anderen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU) 
entstehen. Durch einen Beitrag der finanzstarken Kantone und des 
Kantons Bern während einer Übergangszeit von zwei Jahren (2002 und 
2003) sollen diese negativen Auswirkungen zu zwei Dritteln 
aufgefangen werden.
Nach dem neuen Finanzkraftindex der Kantone für die Jahre 2002/2003 
- die entsprechende Verordnung vom 7. November 2001 trat usanzgemäss 
am 1. Januar dieses Jahres in Kraft - gehört der Kanton Bern neu zur 
Gruppe der finanzschwachen Kantone (vgl. Medienmitteilung des EFD 
vom 7. November 2001). Diese Zurückstufung hat weit reichende 
Auswirkungen auf den Finanzausgleich zwischen den Kantonen, da mit 
Bern jetzt ein bevölkerungsmässig grosser und wirtschaftlich 
bedeutender Kanton zu den Hauptnutzniessern einer an sich gewollten 
Umverteilung zugunsten von kleineren, wirtschaftlich schwächeren 
Kantonen wird. Dies hat jedoch nach Berechnungen der Eidg. 
Finanzverwaltung erhebliche negative Folgen für die übrigen 
finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU). Diese verlieren in 
den Jahren 2002 und 2003 finanzausgleichsbedingt zusammen 
annäherungsweise gut 38 Mio. Franken an Einnahmen. Davon entfallen 
allein auf den Kanton Wallis rund 18 Mio. Franken, obwohl dessen 
Finanzkraftindex unverändert bleibt.
Im Bewusstsein um diese negativen Auswirkungen suchte die Konferenz 
der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) nach einer konsensfähigen 
Lösung, mit welcher die negativen finanziellen Folgen, die das 
Abgleiten des Kantons Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone 
für die übrigen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU) 
verursacht, abgefedert werden sollen. Die beim Bundesrat von der FDK 
beantragte und heute von diesem beschlossene Lösung sieht folgende 
Massnahme vor: In einer auf die Jahre 2002 und 2003 befristeten 
Sonderregelung bei den Kantonsanteilen an der direkten Bundessteuer 
werden den finanzschwachen Kantonen OW, FR, VS, NE und JU die zu 
erwartenden Einnahmeausfälle von 38,4 Mio. Franken zu zwei Dritteln 
(25,6 Mio. Franken) ausgeglichen. Dieser Betrag wiederum wird je zur 
Hälfte von den finanzstarken Kantonen und vom Kanton Bern getragen.
Die Tabelle auf der nächsten Seite gibt für jeden Kanton den Betrag 
wieder, den er für die Jahre 2002 und 2003 zusätzlich erhält oder 
auf den er verzichten muss.
Keine substantielle Änderung am geltenden Finanzausgleichsregime
Die getroffene Sondermassnahme erwies sich unter den Kantonen als 
konsens- und mehrheitsfähig, da an dieser Lösung sowohl die 
finanzstarken Kantone als auch der Kanton Bern und die betroffenen 
übrigen finanzschwachen Kantone zu je einem Drittel beteiligt 
werden. Die mittelstarken Kantone werden in diesen sekundären 
Ausgleich nicht einbezogen. Ihre Einnahmen an der direkten 
Bundessteuer sind davon nicht betroffen. Auch werden mit dieser 
Retusche weder der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer 
noch das geltende Finanzausgleichsregime in seinen Grundlagen 
angetastet. Letzteres wird bis zur Inkraftsetzung der Neugestaltung 
des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen 
(NFA) aufrechterhalten. Dies schliesst die eine oder andere 
kleinere, zeitlich begrenzte Retusche wie im vorliegenden Fall nicht 
aus.
Dass der Finanzausgleich einmal in diesem Ausmass dem Kanton Bern 
zugute kommen würde, war bei der Erarbeitung des Gesetzes als 
unvorstellbar angesehen worden, sollten doch die wirtschaftlich 
schwachen, kleineren und mittleren Kantone, insbesondere die 
Randregionen, davon profitieren. Die beschlossene Sondermassnahme 
kommt den bisher finanzschwachen Kantonen entgegen und belässt dem 
Kanton Bern auch nach Korrektur einen beachtlichen "Ausgleichsgewinn 
", weshalb sich dessen Regierungsrat bereit erklärte, einen 
freundeidgenössischen Beitrag zu leisten.
Auskunft:
Pierre Chardonnens, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 22 
André Schwaller, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 89
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efv.admin.ch

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