EAV: Zeitlich befristete Sonderregelung der Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer
Bern (ots)
11. Sep 2002 (EFV) Der Bundesrat hat heute eine auf zwei Jahre befristete Sonderregelung für die Verteilung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer beschlossen. Damit sollen die finanziellen Einbussen abgefedert werden, die durch die Umteilung des Kantons Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone für die anderen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU) entstehen. Durch einen Beitrag der finanzstarken Kantone und des Kantons Bern während einer Übergangszeit von zwei Jahren (2002 und 2003) sollen diese negativen Auswirkungen zu zwei Dritteln aufgefangen werden.
Nach dem neuen Finanzkraftindex der Kantone für die Jahre 2002/2003 - die entsprechende Verordnung vom 7. November 2001 trat usanzgemäss am 1. Januar dieses Jahres in Kraft - gehört der Kanton Bern neu zur Gruppe der finanzschwachen Kantone (vgl. Medienmitteilung des EFD vom 7. November 2001). Diese Zurückstufung hat weit reichende Auswirkungen auf den Finanzausgleich zwischen den Kantonen, da mit Bern jetzt ein bevölkerungsmässig grosser und wirtschaftlich bedeutender Kanton zu den Hauptnutzniessern einer an sich gewollten Umverteilung zugunsten von kleineren, wirtschaftlich schwächeren Kantonen wird. Dies hat jedoch nach Berechnungen der Eidg. Finanzverwaltung erhebliche negative Folgen für die übrigen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU). Diese verlieren in den Jahren 2002 und 2003 finanzausgleichsbedingt zusammen annäherungsweise gut 38 Mio. Franken an Einnahmen. Davon entfallen allein auf den Kanton Wallis rund 18 Mio. Franken, obwohl dessen Finanzkraftindex unverändert bleibt.
Im Bewusstsein um diese negativen Auswirkungen suchte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) nach einer konsensfähigen Lösung, mit welcher die negativen finanziellen Folgen, die das Abgleiten des Kantons Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone für die übrigen finanzschwachen Kantone (OW, FR, VS, NE und JU) verursacht, abgefedert werden sollen. Die beim Bundesrat von der FDK beantragte und heute von diesem beschlossene Lösung sieht folgende Massnahme vor: In einer auf die Jahre 2002 und 2003 befristeten Sonderregelung bei den Kantonsanteilen an der direkten Bundessteuer werden den finanzschwachen Kantonen OW, FR, VS, NE und JU die zu erwartenden Einnahmeausfälle von 38,4 Mio. Franken zu zwei Dritteln (25,6 Mio. Franken) ausgeglichen. Dieser Betrag wiederum wird je zur Hälfte von den finanzstarken Kantonen und vom Kanton Bern getragen.
Die Tabelle auf der nächsten Seite gibt für jeden Kanton den Betrag wieder, den er für die Jahre 2002 und 2003 zusätzlich erhält oder auf den er verzichten muss.
Keine substantielle Änderung am geltenden Finanzausgleichsregime
Die getroffene Sondermassnahme erwies sich unter den Kantonen als konsens- und mehrheitsfähig, da an dieser Lösung sowohl die finanzstarken Kantone als auch der Kanton Bern und die betroffenen übrigen finanzschwachen Kantone zu je einem Drittel beteiligt werden. Die mittelstarken Kantone werden in diesen sekundären Ausgleich nicht einbezogen. Ihre Einnahmen an der direkten Bundessteuer sind davon nicht betroffen. Auch werden mit dieser Retusche weder der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer noch das geltende Finanzausgleichsregime in seinen Grundlagen angetastet. Letzteres wird bis zur Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufrechterhalten. Dies schliesst die eine oder andere kleinere, zeitlich begrenzte Retusche wie im vorliegenden Fall nicht aus.
Dass der Finanzausgleich einmal in diesem Ausmass dem Kanton Bern zugute kommen würde, war bei der Erarbeitung des Gesetzes als unvorstellbar angesehen worden, sollten doch die wirtschaftlich schwachen, kleineren und mittleren Kantone, insbesondere die Randregionen, davon profitieren. Die beschlossene Sondermassnahme kommt den bisher finanzschwachen Kantonen entgegen und belässt dem Kanton Bern auch nach Korrektur einen beachtlichen "Ausgleichsgewinn ", weshalb sich dessen Regierungsrat bereit erklärte, einen freundeidgenössischen Beitrag zu leisten.
Auskunft: Pierre Chardonnens, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 22 André Schwaller, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 89
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