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pafl: Totalrevision der Personenverkehrsverordnung

(ots)

Vaduz, 1. Dezember (pafl) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. November die Revision der Personenverkehrsverordnung (PVO) beschlossen. Die erforderlichen Änderungen in inhaltlicher und systematischer Hinsicht haben eine Totalrevision der Verordnung notwendig werden lassen. Die neue Personenverkehrsverordnung wird am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Gründe für die Revision
Die Notwendigkeit einer Revision der bestehenden Bestimmungen hat 
sich aus folgenden Gründen ergeben: 
• Abschluss der Personenverkehrsverhandlungen zwischen der Schweiz 
und Liechtenstein; 
• Vollständige Umsetzung des EWR-Acquis und 
• bisherige Erfahrungen mit der PVO in Liechtenstein.
Schwerpunkte der Revision
– Ab 1. Januar 2005 werden schweizerische Staatsangehörige in 
ausländerrechtlichen Belangen den EWR-Staatsangehörigen im 
Wesentlichen gleichgestellt. Dies betrifft den Zuzug von 
schweizerischen Staatsangehörigen nach Liechtenstein, sowie die 
Rechte der bereits hier lebenden schweizerischen Staatsangehörigen. 
Eine formale Ausnahme für schweizerische Staatsangehörige gegenüber 
den EWR-Staatsangehörigen besteht darin, dass für deren Zuzug keine 
Verlosung von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen ist, vielmehr 
liegt die Vergabekompetenz allein bei der Regierung. Während die 
Anzahl der nach Liechtenstein zuzugsberechtigten schweizerischen 
Staatsangehörigen begrenzt bleibt, geniessen liechtensteinische 
Staatsangehörige in der Schweiz künftig die volle Freizügigkeit, 
d.h. sie können sich ohne Beschränkung in der Schweiz niederlassen. 
Ferner haben sie dort dieselben Rechte wie EU-Staatsangehörige, 
umgekehrt kommen schweizerischen Staatsangehörigen in Liechtenstein 
dieselben Rechte wie den EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein zu. 
Dazu gehören das Recht des Familiennachzugs, das Recht des Verbleibs 
in Liechtenstein, die Möglichkeit des Nachzugs eines Lebenspartners 
und das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in Liechtenstein.
– Neu kann ein EWR- oder schweizerischer Staatsangehöriger eine 
Aufenthaltsbewilligung auch bei einer Teilzeitanstellung von 
mindestens 80 Prozent erhalten. Damit wird von der Regierung dem 
ausgesprochenen Bedürfnis nach Teilzeitarbeit Rechnung getragen und 
Abstand von der bisherigen 100 Prozent-Regelung genommen. Die 
Regierung entscheidet wie bisher nach freiem Ermessen unter 
Berücksichtigung der Wettbewerbsneutralität. Wegen des anhaltenden 
und grossen Zuwanderungsdrucks – diese Tatsache spricht für die 
Attraktivität des Standorts Liechtenstein – wird nun ausdrücklich 
festgehalten, dass eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden 
kann, wenn die Grenzgängertätigkeit nicht möglich oder nicht 
zumutbar ist.
– Auch bei den Kurzaufenthaltsbewilligungen sind 
Teilzeitanstellungen von mindestens 50 Prozent aus derselben 
Überlegung möglich. Kurzaufenthaltsbewilligungen können längstens 
für die Dauer eines Jahres erteilt werden und um die nächste 
Kurzaufenthaltsbewilligung kann frühestens 7 Monate nach der 
Abmeldung und der Ausreise erteilt werden. Mit der wesentlich 
kürzeren Wartefrist ist sogar ein jährlicher Arbeitseinsatz möglich. 
Dies kommt dem Bedürfnis der Wirtschaft, Spitzenzeiten mit 
Kurzaufenthaltern überbrücken zu können, entgegen. Allerdings können 
jeweils höchstens 300 Kurzaufenthaltsbewilligungen in Anspruch 
genommen werden.
– Staatsangehörige aus Drittländern – also Personen, die weder 
EWR- noch Schweizer Staatsangehörige sind – können neu sofort ihre 
Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn sie eine 
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Aus Sicht der 
Regierung ist damit die Gefahr gebannt, dass in der Wirtschaft 
benötigte, im EWR und der Schweiz nicht rekrutierbare 
Geschäftsführer, Spezialisten und leitende Angestellte nicht nach 
Liechtenstein kommen, da Familienangehörigen der Nachzug bislang 
erst nach einer Frist von 4 Jahren ermöglicht wurde. Weiterhin 
ausgeschlossen bleibt ein sofortiger Familiennachzug für solche 
Drittstaatsangehörige, die selbst im Rahmen des Familiennachzugs 
einen Aufenthaltstitel in unserem Land erhalten haben. Sie müssen 
nach wie vor mindestens 4 Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in 
Liechtenstein sein, um vom Recht auf Familiennachzug Gebrauch machen 
zu können.
– Drittstaatsangehörige können den Ehegatten sowie die 
gemeinsamen ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen. Voraussetzung 
für einen Familiennachzug ist allerdings ein gefestigtes, 
dauerhaftes und für den Gesuchsteller sowie die Familienangehörigen 
existenzsicherndes Anstellungsverhältnis oder genügende finanzielle 
Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der 
Familie, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. 
Um eine rasche Integration zu ermöglichen, muss künftig eine 
Familiennachzug innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der 
vierjährigen Frist geltend gemacht werden.
– Die bisherigen Bestimmungen über die Umwandlungsmöglichkeit 
einer Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung werden 
teilweise gestrichen, da die Umwandlungsverpflichtungen aus dem EWRA 
spätestens Ende Mai 2005 erfüllt sind. Von den am Stichtag 1. Juni 
2000 berechtigten 600 Saisoniers haben bis heute deren 310 die 
Möglichkeit genutzt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
– Ein völliges Novum ist die Aufnahme von Rechtsvorschriften zur 
Integration. Wenngleich die betreffenden drei Artikel nur 
grundsätzliche Aussagen zur Integration enthalten, so ist doch der 
politische Wille der Regierung erkennbar. Auf der Basis dieser 
Bestimmungen gilt es die Rolle der öffentlichen Hand auszubauen und 
dem Willen zur Integration verstärkt Ausdruck zu verleihen. Indirekt 
wird den in Liechtenstein wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern 
auch vermittelt, dass sie nicht nur als Arbeitskräfte, sondern mit 
ihrer ganzen Persönlichkeit in Liechtenstein gebraucht und geschätzt 
werden. Das in den neuen Vorschriften vorgegebene Ziel der 
Integration, nämlich die Förderung des Zusammenlebens der 
liechtensteinschen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Basis 
gemeinsamer Grundwerte und der rechtsstaatlichen Ordnung, ist 
zugleich Aufforderung an Alle in Liechtenstein, ihren Beitrag zu 
dieser gemeinsamen Aufgabe zu leisten.
– Weitere Bestimmungen sollen die Verfahren zum Erhalt von 
Meldebestätigungen und Bewilligungen vereinfachen und beschleunigen 
oder den Markt zum Vorteil der Wirtschaft öffnen. Gesuche um 
Kurzaufenthaltsbewilligungen für EWR- und schweizerische 
Staatsangehörige sollen innerhalb von längstens zwei Wochen 
entschieden werden.
– Schliesslich finden sich in der neuen PVO auch die 
Voraussetzungen zum Nachzug von Lebenspartnern. Die Regierung 
ermöglicht das Zusammenleben ohne Trauschein unter gewissen 
Voraussetzungen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung der 
Aufenthaltsbewilligung. Mit der neuen Regelung ist die Regierung 
überzeugt, einerseits dem Bedürfnis nach einem Zusammenleben ohne 
formale Bindung entgegenzukommen, andererseits die Ehe durch 
liberale Bestimmungen nicht unnötig und zusätzlich zu schwächen.

Kontakt:

Ausländer- und Passamt
Hans Peter Walch
Tel.: +423/236 61 40

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