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Verordnungen zum Designgesetz

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 29. Oktober
2002 die zur Durchführung des neuen Designgesetzes notwendigen
Verordnungen genehmigt. Mit der Verordnung über die Einhebung von
Gebühren werden die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten
geregelt. Für den Vollzug des Gesetzes ist das Amt für
Volkswirtschaft zuständig.
Das Gesetz über den Schutz von Design schützt alle Designs durch
Eintragung und gewährt den Urhebern das ausschliessliche Recht am
Design. Ziel der Totalrevision des Gesetzes war es, einen
zeitgemässen Designschutz zu ermöglichen, der den veränderten
wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und die über Jahre von
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe
verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des
geltenden Gesetzes - beispielsweise das einfache und rasche
Eintragungsverfahren - beibehalten werden.
Durch die EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern
und Modellen wurden die Bedingungen für die Erlangung eines
eingetragenen Rechts an einem Design in allen Mitgliedstaaten
identisch festgelegt. Zu diesem Zweck war es notwendig, eine
einheitliche Definition des Begriffs des Designs und der
Anforderungen an Neuheit und Eigenart festzulegen. Das Design wird
für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer
maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren geschützt. Neu fällt die
Möglichkeit der versiegelten Hinterlegung weg. An ihre Stelle tritt
der Aufschub der Veröffentlichung um bis zu 30 Monate. Ein Aufschub
der Veröffentlichung zeigt dieselben Wirkungen wie eine versiegelte
Hinterlegung.
Zugleich wird die Vollziehungsverordnung betreffend die  
gewerblichen Muster und Modelle aufgehoben.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Ressort: Wirtschaft/Regierungsrat Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft (+423/236 68 71)
Tel. +423/236 67 22,
Fax: +423/236 64 60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 586.

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