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EFD: Das Bankgeheimnis darf keine kriminellen Taten decken

Bern (ots)

11. Sep 2003 (EFD) Es gilt auch in Zukunft
sicherzustellen, dass das Bankgeheimnis bei kriminellen Taten keinen 
Schutz bietet, denn nur so kann es langfristig aufrechterhalten 
werden. Diesen bekannten Befund hat der Bundesrat einmal mehr ins 
Zentrum einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Flavio 
Maspoli (Lega/TI) gestellt.
Nationalrat Maspoli verlangte in einer Interpellation vom 4. März 
2002 Auskunft über Spekulationen betreffend die Abschaffung des 
schweizerischen Bankgeheimnisses, die Italiens Finanzminister Giulio 
Tremonti in einem Interview gegenüber der italienischen Tageszeitung 
"Corriere della Sera" gemacht hatte.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, ihm sei nicht bekannt, 
auf welche Informationen der italienische Finanzminister Tremonti 
seine Aussagen gestützt habe. Vermutlich seien mit den damals 
gemachten Äusserungen in erster Linie innenpolitische Ziele verfolgt 
worden. Zum Zeitpunkt des Interviews habe nämlich ein von der 
italienischen Regierung am 21. November 2001 erlassenes Dekret über 
eine Steueramnestie bereits seine Wirkung entfaltet. Diese Massnahme 
sollte die in Italien steuerpflichtigen Personen veranlassen, ihre 
im Ausland angelegten und bisher nicht deklarierten Gelder straffrei 
und gegen eine Legalisierungsgebühr von 2,5 Prozent nach Italien 
zurückzuführen.
Der Bundesrat bekräftigt in seiner Stellungnahme einmal mehr sein 
Bestreben, das Bankgeheimnis längerfristig aufrechtzuerhalten. 
Gleichzeitig macht er erneut deutlich, dass dieses auf keinen Fall 
kriminelle Tätigkeiten decken dürfe. Das schweizerische 
Bankgeheimnis sei nicht absolut, falle dessen Schutz doch im Rahmen 
einer Strafuntersuchung oder in einem Rechtshilfeverfahren. Nur eine 
strafrechtliche Politik, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses für 
kriminelle Zwecke ahnde, könne langfristig die Aufrechterhaltung des 
Bankgeheimnisses garantieren.
Den Vorschlag des Interpellanten, die Verträge mit Italien über 
Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen nicht 
zu ratifizieren, unterstützt die Landesregierung nicht. Die 
Nichtratifizierung des ergänzenden Staatsvertrags zum Europäischen 
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 
habe bisher einzig bewirkt, dass die Bestimmungen dieses Vertrags 
keine Anwendung gefunden hätten. Hingegen ergäben sich aus der 
Nichtratifizierung keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die 
Rechtshilfe, welche die Schweiz auf Grund anderer Übereinkommen mit 
Italien leiste. Inzwischen habe der Bundesrat befunden, dass keine 
Veranlassung mehr für ein Hinausschieben der Ratifikation bestehe 
und diesen ergänzenden Staatsvertrag am 1. April 2003 ratifiziert.
Auskunft: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 324 91 
29.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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