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Dritthaftpflicht Fluggesellschaften Kriegsfall: Bundesrat gewährt Staatsgarantie

Bern (ots)

Der Bund gewährt den interessierten schweizerischen
Fluggesellschaften auf deren Gesuch hin für die Dritthaftpflicht im
Kriegsfall (inklusive Terror und Flugzeugentführung) eine
Garantieübernahme für den Betrag über den von den Versicherungen noch
abgedeckten 50 Millionen bis maximal zwei Milliarden US-Dollar. Dies
hat der Bundesrat heute Montag auf Aufforderung der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation hin und analog zu den Entscheiden der
EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Zuvor hatte der internationale
Versicherungsmarkt die Kriegsversicherungsdeckung ab morgen Dienstag
von zwei Milliarden auf 50 Millionen US-Dollar gesenkt und auf nur
noch ein einziges Ereignis je Fluggesellschaft limitiert.
Die Gewährung der Versicherungsübernahme pro Ereignis ist auf 14
Tage befristet; sie kann nötigenfalls erstreckt werden, doch müssen
sich die Fluggesellschaften weiter darum bemühen, mit den
Privatversicherern so rasch als möglich eine von Bundeshilfe
unabhängige, neue Lösung zu finden. Bis dahin verpflichten sie sich,
dem Bund eine Prämie in derselben Höhe zu bezahlen, wie sie vor der
Kündigung durch ihren Versicherer erhoben worden ist. Die
Fluggesellschaften müssen die Garantieübernahme bei der Eidg.
Finanzverwaltung beantragen.
Der internationale Versicherungsmarkt für Luftfahrtunternehmen
hatte die Limitierung der Kriegsversicherungsdeckung im Nachgang zu
den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 in den USA beschlossen.
Über den genannten Betrag von 50 Millionen Dollar hinaus ist ab
morgen Dienstag keine Versicherungsdeckung mehr erhältlich. Viele
schweizerische Luftfahrtunternehmen haben aber eine die gesetzlichen
Vorschriften übersteigende Versicherungsdeckung von mehr als 50
Millionen Dollar abgeschlossen. Angesichts des für die
Luftfahrtunternehmen untragbar gewordenen finanziellen Risikos und
ohne Übernahme einer entsprechenden Garantie für eine weitere
Sicherungsdeckung seitens des Bundes wären sie gezwungen, den
Luftverkehr einzustellen.
Als Beispiel für die verbreitete Praxis steht die Swissair: Sie
war wie viele andere internationale Airlines für einen Betrag von
zwei Milliarden Dollar pro Ereignis versichert. Sie trifft es nun
auch, dass verschiedene Staaten Überflüge nicht mehr erlauben, wenn
keine genügende Versicherungsdeckung bezüglich Haftplicht besteht.
Ohne Staatsgarantie wäre die Swissair Gefahr gelaufen, dass ihre
Flugzeuge ab morgen hätten am Boden bleiben müssen.
Die Garantieübernahme durch den Bund basiert auf dem
Luftfahrtgesetz (Art. 101 Abs. 1). Demnach kann der Bund der
schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig geflogener
Linien Beiträge oder Darlehen gewähren. Laut Finanzhaushaltgesetz
(Art. 25 Abs. 4 Bst. e) bedarf es dazu eines Verpflichtungskredites.
Die Bewilligung eines solchen Kredites fällt grundsätzlich in die
Kompetenz der eidgenössischen Räte. Da aber die Ausführung dieses
Vorhabens keinen Aufschub erträgt, geht der Bundsrat die nötigen
Verpflichtungen mit einem dringlichen Vorschuss schon vorher ein, wie
das für Ausnahmefälle zulässig ist.  
ots Originaltext: Eidg. Finanzverwaltung
Internet: www.newsaktuell.ch

Kontakt:

Jakob Kilchenmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. +41 31 322 60 59
Pierre-André Meyrat, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. +41 31 322 60 40

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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