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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Verdeckte Ermittlung wird gesetzlich geregelt Bundesrat setzt Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft

Bern (ots)

01.03.2004. Der Einsatz verdeckter Ermittler in der
Schweiz wird klar und einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat das 
Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung auf den 1. Januar 2005 in 
Kraft gesetzt. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der 
Kantone. Die bis zum Inkrafttreten noch notwendigen 
Vollzugsvorschriften müssen von Bund und Kantonen bis dahin erlassen 
werden.
Verdeckte Ermittlung ermöglicht Angehörigen der Polizei, die nicht 
als Ermittler erkennbar sind, meist unter einer falschen Identität 
in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit zur Aufklärung von 
Straftaten beizutragen. Das Bundesgesetz berücksichtigt die 
Erfordernisse einer effizienten Strafverfolgung und gewährleistet 
zugleich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Es beschränkt den 
Einsatz dieser schwerwiegenden Form des Polizeieinsatzes auf 
besonders schwere Straftaten, die in einem Deliktkatalog 
abschliessend aufgeführt sind. Der Einsatz muss verhältnismässig 
sein, das heisst, er ist nur möglich, wenn andere 
Untersuchungshandlungen erfolglos waren beziehungsweise aussichtslos 
wären. Zudem ist für den Einsatz eine richterliche Genehmigung 
erforderlich.
Durch die Legende geschützt
Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können zu ihrem Schutz mit 
einer Legende ausgestattet werden, die ihre wahre Identität 
verändert. Ihre wahre Identität kann gegenüber den Parteien des 
Verfahrens und der Öffentlichkeit auch geheim gehalten werden, wenn 
sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeugen 
auftreten. Die verdeckten Ermittler dürfen die Zielpersonen nur 
angehen, um deren bereits vorhandenen Tatentschluss zu 
konkretisieren. Sie dürfen sie jedoch nicht zu anderen oder zu 
schwereren Straftaten provozieren. Andernfalls kann das Gericht dies 
bei der Strafzumessung berücksichtigen oder gar von einer Strafe 
absehen. Die beschuldigte Person muss nachträglich informiert 
werden, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
Weitere Auskünfte:
Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 50

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