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EJPD: Totalrevision der Versicherungsaufsicht - Neues Versicherungsrecht wird griffiger und konsumentenfreundlicher

Bern (ots)

09.05.2003. Durch gezielte Überwachung der
langfristigen Stabilität der Versicherungsgesellschaften sollen die 
Versicherten besser geschützt werden. Um dabei den Rahmenbedingungen 
mit einem internationalisierten und liberalisierten Markt Rechnung 
tragen zu können, hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung die 
Botschaft zum revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und zur 
Teilre- vision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 
verabschiedet. Oberstes Ziel dieser Gesetzesrevisionen sind die 
Sicherheit und das Vertrauen der Versicherten.
Das bestehende Aufsichtsrecht ist unübersichtlich; die Aufteilung 
der Materie auf fünf Bundesgesetze und mehrere Verordnungen führt zu 
Rechtsunsicherheiten. Das geltende Recht ist unpräzise und nicht 
mehr auf den heutigen Markt ausgerichtet. Zur Durchsetzung einer 
vermehrt risiko- und marktgerechten Aufsicht und zur Umsetzung einer 
neuen, dynamischen Aufsichtsphilosophie bedarf es deshalb einer 
Generalüberholung und teilweise Neuausrichtung der Aufsicht.
Sicherheit und Vertrauen
Die Revision legt den Akzent auf Sicherheit, Risikomanagement und 
Ausbau der "Corporate Governance". So sieht der Entwurf der 
Gesetzesrevision vor, für die Definition und Berechnung der 
erforderlichen Solvenz eines Versicherungsunternehmens nicht nur wie 
bisher auf den Geschäftsumfang abzustellen, sondern allen Risiken 
Rechnung zu tragen, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt 
ist. Damit nimmt das Gesetz die Entwicklungen in der EU vorweg und 
schafft zudem die Möglichkeit, zusätzlich auch Solvenzkriterien 
anderer Rechtssysteme zu berücksichtigen. In den Bereichen Corporate 
Governance, Transparenz und Konsumentenschutz werden zudem die 
Aufsichtsinstrumente präzisiert.
Angemessene Sanktionen
Ausserdem ist im neuen Aufsichtsrecht eine breite Palette von 
Massnahmen vorgesehen, um mit angemessenen Sanktionen auf 
Verfehlungen reagieren zu können. So wird zum Beispiel die 
Obergrenze der Bussen für Übertretungen auf 100'000 und für Vergehen 
auf 1 Million Franken angehoben.
In den letzten Jahren wurde den Finanzflüssen innerhalb von 
Konzernen zunehmend Beachtung geschenkt. Dieser Entwicklung gilt es 
angesichts der vermehrten Auslandtätigkeit der Schweizer Versicherer 
Rechnung zu tragen. Da es für die Beaufsichtigung von 
Unternehmenszusammenschlüssen (Versicherungsgruppen und 
Finanzkonglomerate) bislang keine etablierten Regeln gibt, sollen 
neu solche Regeln ins Gesetz aufgenommen werden.
Niederschlag finden auch Vorschriften über den Leumund und die 
Ausbildung der Verantwortungsträger von Versicherungen. Es wird klar 
geregelt, welche Befugnisse die Aufsichtsbehörde hat, wenn 
Verantwortliche in einer Versicherungsgesellschaft diesen 
Anforderungen nicht entsprechen.
Weitere Neuerungen
Versicherungsvermittler: Neu sollen die 
Versicherungsvermittler unter Aufsicht gestellt und es soll ein 
öffentliches Register geschaffen werden: Der Eintrag in dieses 
Register ist für jene Vermitt-ler obligatorisch, die nicht an einen 
Versicherer gebunden sind (Makler), und stellt verschiedene 
Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation. 
 Aktuar: Im Sinne einer Stärkung der Corporate Governance 
werden alle Versicherungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet, 
einen verantwortlichen Aktuar als "internes Gewissen" zu bestellen. 
Mit dieser Massnahme wird das interne System von "checks & balances" 
gestärkt. Die Aufsichtsbehörde wird nähere Vorschriften über dessen 
Aufgaben erlassen.
Teilrevision des VVG
Gleichzeitig zur Totalrevision des Versicherungsaufsichtsrechts 
erfolgt eine Teilrevision des Versicherungsvertragsrechts. Im 
Folgenden die wichtigsten Neuerungen:  Informationspflicht 
des Versicherers, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des 
Versicherungsvertrages umfassend über den wesentlichen 
Vertragsinhalt aufzuklären. Dies gilt nicht nur für die Folgen der 
Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen 
oder der vorzeitigen Beendigung des Vertrags, sondern auch für die 
konkreten Berechnungsgrundlagen und Modalitäten von 
Überschussbeteiligungen, Rückkaufs- und Umwandlungswerten. Mit der 
Revision wird diese Pflicht neu ausdrücklich im Gesetz 
festgeschrieben.  Ferner sollen die Folgen einer 
Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherten gemildert werden. 
Nach geltendem Recht kann der Versicherer den Vertrag mit einem 
Versicherten rückwirkend auflösen, wenn er entdeckt, dass dieser ihm 
eine Gefahrstatsache verschwiegen hat. Neu soll der Versicherer nur 
dann von der Leistung befreit werden, wenn ein Kausalzusammenhang 
zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem eingetretenen 
Schaden besteht.
Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wird aufgehoben: 
Bei Auflösung des Versicherungsvertrages vor Ablauf des 
Versicherungsjahres gilt neu der Grundsatz der Teilbarkeit der 
Prämie, d.h. der anteilmässigen Rückerstattung der "nicht 
verbrauchten" Prämie.
Weitere Auskünfte:
Olivier Salamin, Bundesamt für Privatversicherungen, 
Tel. 031 322 70 43

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