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EJPD: Opferhilfegesetz wird überarbeitet Bundesrat schickt den Revisionsentwurf der Expertenkommission in die Vernehmlassung

Bern (ots)

19.12.2002. Das vor zehn Jahren in Kraft getretene
Opferhilfegesetz hat sich im Wesentlichen bewährt und hat in vielen 
Fällen eine wirksame Hilfe ermöglicht. Es ist aber in gewissen 
Punkten überholungsbedürftig. Der Bundesrat hat deshalb am Mittwoch 
den Revisionsentwurf einer Expertenkommission bis zum 10. April 2003 
in die Vernehmlassung geschickt.
Die Vorlage ist als Totalrevision des Opferhilfegesetzes 
ausgestaltet. Sie orientiert sich jedoch stark am bisherigen Recht, 
das in zahlreichen Punkten ergänzt wird. Die wichtigsten Neuerungen 
des Entwurfs betreffen die opferhilferechtliche Genugtuung, deren 
Abschaffung von verschiedenen Kantonen zur Diskussion gestellt 
worden war. Die vom Neuenburger alt Staatsrat Jean Guinand geleitete 
Expertenkommission schlägt vor, die Genugtuung beizubehalten, weil 
sie dem Befürfnis des Opfers nach sozialer Anerkennung entspricht. 
Genugtuungen sollen aber in Zukunft nur noch bis zu einem 
Höchstbetrag möglich sein, der sich am maximalen versicherten 
Jahresverdienst in der Unfallversicherung orientiert. Opfer sollen 
höchstens 2/3, Angehörige höchstens 1/3 dieses Betrages erhalten 
(gemäss aktuellen Ansätzen 71 200 CHF bzw. 35 600 CHF).
Zur Kosteneindämmung - der Aufwand der Kantone für Genugtuungen 
betrug im vergangenen Jahr rund 8 Mio. CHF - schlagen die Experten 
zudem restriktivere Voraussetzungen vor: Danach soll ein Anspruch 
auf Genugtuung nur bestehen, wenn die Straftat zu einer schweren 
Beeinträchtigung des Opfers geführt hat, die sich während längerer 
Zeit auf die Arbeitsfähigkeit, die ausserberuflichen Tätigkeiten 
oder die persönlichen Beziehungen auswirkt. Ferner soll die 
Genugtuung herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer 
(z.B. durch riskantes Verhalten) zur Entstehung oder Verschlimmerung 
der Beeinträchtigung beigetragen hat.
Fristen verlängert Die Frist, um eine Entschädigung oder Genugtuung 
geltend zu machen, soll von zwei auf fünf Jahre verlängert werden. 
Eine längere Frist gilt für Kinder, die Opfer eines Sexualdelikts 
oder einer anderen schweren Tat geworden sind.
Opferhilfe nach einer Straftat im Ausland Weiter regelt der 
Vorentwurf die Voraussetzungen und den Umfang der Opferhilfe, wenn 
die Straftat im Ausland begangen worden ist. Nach Ansicht der 
Expertenkommission soll die Hilfe der Beratungsstellen auch jenen 
Personen zuteil werden, die auf einer Auslandreise Opfer einer 
Straftat geworden sind. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung 
schlägt die Kommission zwei Varianten vor: keine Leistungen oder wie 
bisher subsidiäre Leistung von Entschädigung und Genugtuung, sofern 
das Opfer zur Zeit der Tat seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft 
war.
Umstrittene Bundesbeiträge Nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit 
der Expertenkommission soll sich der Bund im Bereich der Opferhilfe 
stärker finanziell engagieren. Sie schlägt unbefristete Abgeltungen 
des Bundes an die Kantone für die Beratungshilfe sowie für 
Entschädigungen und Genugtuungen vor und sieht einen Höchstsatz von 
35 Prozent der kantonalen Aufwendungen vor. Im Begleitschreiben an 
die Vernehmlassungsteilnehmer weist das Eidg. Justiz- und 
Polizeidepartement (EJPD) allerdings darauf hin, dass solche 
Abgeltungen quer zu den Bestrebungen um einen neuen Finanzausgleich 
stehen, der den Finanztransfer des Bundes an die Kantone von 
Zweckbindungen befreien möchte.
Die Gesetzesrevision betrifft zwei Pfeiler der Opferhilfe: die 
Beratung der Betroffenen sowie die Entschädigung und Genugtuung. Der 
dritte Pfeiler, der Schutz des Opfers im Strafverfahren, ist im 
Zwischenbericht untersucht worden, der letztes Jahr zusammen mit dem 
Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung in die 
Vernehmlassung geschickt worden ist. Die Expertenkommission schlägt 
vor, in der neuen Strafprozessordnung Sonderregeln zu Gunsten der 
Opfer einzufügen und im Opferhilfegesetz auf Vorschriften zum 
Strafverfahren zu verzichten.
Weitere Auskünfte:
Alt Regierungsrat Jean Guinand, Präsident der Expertenkommission, 
Tel. 032 / 731 16 53
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, 
Tel. 031 / 322 41 02

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