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VDH Verband deutscher Hypothekenbanken

Neues Pfandbriefgesetz - eine gute Basis für die Fortsetzung der Pfandbrief-Erfolgsgeschichte

Berlin (ots)

Der Verband deutscher Hypothekenbanken (VDH) begrüßt die
Verabschiedung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandG) durch den
deutschen Bundestag. Das Pfandbriefgesetz soll am 19. Juli 2005 in
Kraft treten und die unterschiedlichen sektoralen Pfandbriefgesetze
ablösen. "Mit dem neuen Pfandbriefgesetz wird das größte und
international erfolgreichste Segment des deutschen Rentenmarktes, der
Pfandbrief, dauerhaft gestärkt", sagte Louis Hagen,
Hauptgeschäftsführer des VDH. "Nun ist gewährleistet, dass der
Pfandbrief aller Pfandbriefemittenten sich auch zukünftig gegenüber
der wachsenden Konkurrenz aus dem Ausland behaupten und die
internationale Erfolgsstory fortsetzen kann." Hagen ist
zuversichtlich, dass sich der Bundesrat in seinen Lesungen am 18.
März 2005 dem gelungenen Gesetzentwurf nicht widersetzen wird. Damit
könnten sich alle Banken frühzeitig auf die neue Rechtslage
einstellen.
Ab Juli 2005 wird es eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle
deutschen Pfandbrief-Emittenten geben. Das neue Gesetz folgt in
wesentlichen Teilen dem marktgetesteten Hypothekenbankgesetz (HBG).
Die in den letzten Jahren auf Betreiben des VDH vorgenommenen
Qualitätssteigerungen werden nochmals erhöht.
- Die Pfandbriefemission setzt eine besondere Erlaubnis von der
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) voraus,
die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
  • Die Verwaltung der Deckungsmassen wird einem spezifischen Risikomanagement unterworfen.
  • Die Transparenzvorschriften wurden verschärft und damit im Covered Bond - Markt neue gesetzliche Standards gesetzt. Besonders zu begrüßen ist, so Hagen, dass der deutsche Bundestag
Forderungen, die zu einer Verwässerung der Qualität hätten 
     führen können, nicht nachgegeben hat. "Ermöglicht wurde dies", 
     so Hagen, "durch eine auf allen Ebenen an der Qualität des 
     Pfandbriefs orientierten sachlichen Diskussion."
Die Abweichungen des verabschiedeten Entwurfs gegenüber dem
Regierungsentwurf betreffen im Wesentlichen technische Detailfragen.
Hervorzuheben und zu begrüßen ist, dass die Immobilienfinanzierung in
den G7-Ländern USA, Kanada und Japan nunmehr unter strengen
Anforderungen deckungsfähig werden.
Auch die besondere Sachlage der Landesbanken bei der Anpassung an
das neue Gesetz wurde angemessen  berücksichtigt. Hypothekendarlehen,
die vor dem 13.10.2004 in Deckung genommen wurden, dürfen weiterhin
verwendet werden, auch wenn der Beleihungswert und die 60%-Grenze
nicht eingehalten wurden. Allerdings dürfen diese Hypothekendarlehen
nur mit 50% des ermittelten Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Dies gilt jedoch nur bis zum 30. Juni 2006. Bis dahin müssen die
Beleihungswerte ermittelt worden sein, von denen sich dann 60% in
Deckung befinden dürfen. Will eine Landesbank dies vermeiden, muss
sie die alte Deckungsmasse schließen und eine neue Deckungsmasse
beginnen, bei der die Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit grundsätzlich
für alle Pfandbriefemittenten unverändert bei dem strengen
Beleihungswertverfahren.
Die Transparenzanforderungen wurden nochmals verbessert. Nunmehr
müssen - wie schon im Regierungsentwurf bei der Staatsfinanzierung - 
auch bei Hypothekendarlehen die sich in der Deckungsmasse befinden,
diejenigen Kredite, die einen erheblichen Leistungsrückstand von mehr
als 90 Tagen aufweisen, ausgewiesen werden.
Hinweise für Redaktionen:
Den deutschen Pfandbrief in der heutigen Form gibt es seit 1769.
Seine volkswirtschaftliche Bedeutung liegt in der Versorgung des
Immobiliensektors und der öffentlichen Hand mit langfristigen
Finanzierungsmitteln. Private und institutionelle Investoren schätzen
die hohe Sicherheit des Pfandbriefs, die Liquidität und den höheren
Zins von Pfandbriefen gegenüber Staatsanleihen.
Die bislang gültigen Gesetze für die Ausgabe von Pfandbriefen sind
das Hypothekenbankgesetz (HBG) für private Emittenten, das Gesetz
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) für öffentliche
Emittenten sowie das Schiffsbankgesetz (SchBankG) für die Ausgabe von
Schiffspfandbriefen.

Pressekontakt:

V E R B A N D D E U T S C H E R H Y P O T H E K E N B A N K E N
Georgenstr. 21
10117 Berlin
Andreas Luckow,
Tel.: 030 20915-250 / E-Mail: luckow@hypverband.de

Dr. Helga Bender,
Tel.: 030 20915-330 / E-Mail: bender@hypverband.de
http://www.hypverband.de

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