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SEDLBAUER AG

EANS-News: SEDLBAUER AG /

Grafenau (euro adhoc) -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Utl.: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sedlbauer Aktiengesellschaft
Grafenau
WKN 722 460
ISIN DE0007224602
Einladung an unsere Aktionäre
Wir laden Sie zu unserer ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG
ein. Sie findet am Dienstag, 27. Juli 2010, 10:30 Uhr, im 
Firmengebäude der Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481 
Grafenau (Industriegebiet Reismühle), statt.
Tagesordnung
1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des
      Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
2.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
      Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
      Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen und zwar
      für die nachstehend genannten Zeiträume:
      Dr. Karl-Martin Glas, Vorstand,   01.01. - 07.12.2009
      Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. univ. Bernhard Wagner, Vorstand,  07.12.
      - 31.12.2009
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
      für das Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
      für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPWT
      Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum Abschlussprüfer für das
      Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
5. Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung.
§ 285 HGB regelt zu den sonstigen Pflichtangaben, dass für die  Mitglieder
      des Geschäftsführungsorgans oder eines Aufsichtsrats die für die Tätigkeit
      im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im  Anhang  des  Jahresabschlusses
      anzugeben  sind.  Bei  einer   börsennotierten   Aktiengesellschaft   sind
      zusätzlich   unter    Namensnennung    die    Bezüge    jedes    einzelnen
      Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen     und
      erfolgsbezogenen   Komponenten   sowie   Komponenten   mit   langfristiger
      Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Leistungen, die dem
      Vorstandsmitglied  für  den  Fall  einer  vorzeitigen  Beendigung   seiner
      Tätigkeit zugesagt worden sind; Leistungen, die dem Vorstandsmitglied  für
      den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt  worden  sind,
      mit  ihrem  Barwert,  sowie  den  von   der   Gesellschaft   während   des
      Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;  während
      des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; Leistungen,  die
      einem  früheren  Vorstandsmitglied,  das  seine  Tätigkeit  im  Laufe  des
      Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und  im  Laufe
      des Geschäftsjahrs gewährt worden  sind.  Leistungen,  die  dem  einzelnen
      Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf  seine  Tätigkeit  als
      Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind
      ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss weitergehende Angaben  zu
      bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln anzugeben.
Eine vergleichbare Regelung zu den Pflichtangaben im Konzernanhang regelt
      § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 2
      Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln des
      bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen, dass die
      gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB bzw. gemäß § 314
      Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben.
      Der Beschluss kann höchstens für 5 Jahre gefasst werden. § 136 Abs. 1 AktG
      gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der
      Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft unterbleiben
      die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6
      Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen
      gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt für das
      Geschäftsjahr 2010 und für die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre,
      also bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2014."
6. Beschlussfassung über Neuwahlen des zum Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach § 1
      DrittelbG,§§ 95, 96, 101 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
      Satzung aus 2 Vertretern der Aktionäre und 1 Vertreter der Arbeitnehmer
      zusammen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung endet die Amtszeit aller Mitglieder des
      Aufsichtsrats mit dem Ablauf der am 27. Juli 2010 stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung. Infolgedessen sind Neuwahlen zum
      Aufsichtsrat durchzuführen.
Herr Prof. Dr. Wilhelm Schönberger stellt sich nicht mehr zur Wiederwahl
      zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die neue Amtszeit, gemäß § 8 Abs. 2 der
      Satzung, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu
      wählen:
"Herrn Dipl.-Ing. Eduard Wanzke
      Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"
"Herrn Christian Wanzke
      Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"
Die zur Wahl zu Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagenen Personen haben
      keine weiteren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
      Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder
      ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist
      beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die
      Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates entscheiden zu lassen.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des 
Aufsichtsrats.
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht derzeit aus einem festen und
      einem variablen Anteil und wurde seit dem Jahr 1999 nicht mehr angepasst.
      Der letzte Beschluss, der die Vergütung des Aufsichtsrates regelt, lautet:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des
      Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied jährlich
      DM 5.000,00 (EUR 2.556,46) beträgt. Ferner erhält jedes Mitglied des
      Aufsichtsrats als variablen Vergütungsanteil einen nach der ordentlichen
      Hauptversammlung zahlbaren Gewinnanteil in Höhe von
      DM 1.000,00 (EUR 511,29) für jedes den Satz von 4 % übersteigende Prozent
      Dividende. Der Vorsitzende erhält das Fünffache, der stellvertretende
      Vorsitzende das Dreifache der genannten festen wie auch variablen
      Vergütung. Weiterhin werden die anfallenden Auslagen erstattet sowie die
      ggf. angefallene Umsatzsteuer zusätzlich vergütet."
Um die Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bei der
      Vergütung ausgewogener zu berücksichtigen, soll der feste Anteil im
      Euro-Bereich von EUR 2.556,46 auf EUR 2.560,00 gerundet und gleichzeitig
      der variable Anteil gestrichen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, die Vergütung des
      Aufsichtsrats, wie folgt, neu zu regeln:
"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr
      (Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
      Vergütung von EUR 2.560,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das
      Fünffache und der Stellvertreter des Vorsitzenden das Dreifache der festen
      Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine
      angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung ggf. entfallende
      Umsatzsteuer."
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hat dieser Beschluss auch für die
      folgenden Geschäftsjahre Gültigkeit, sofern die Hauptversammlung die
      Vergütung nicht neu festsetzt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. am Dienstag, den 06. Juli 2010, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), 
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung 
anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss 
zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten 
Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 6. Tages 
vor der Versammlung, d. h. spätestens am Dienstag, den 20. Juli 2010,
24:00 Uhr, der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Für die 
Anmeldung und den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB); sie 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Anmeldestelle:
Sedlbauer AG
c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
CBS50HV
80311 München
Fax: +49 89 54002519
E-Mail:  hauptversammlungen@hvb.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern.
Stimmrechtsvertretung:
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
können ihr Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in 
dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung stellen wir, auch für 
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen Formulare 
unter http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zur
Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
kann auch elektronisch an  g.liebl@sedlbauer.de übermittelt werden.
Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß 
den oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den 
fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bedingungen voraus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Zusätzlich haben die Antragsteller 
nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Ergänzungsverlangens seit 
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über die 
erforderliche Mindestaktienzahl verfügen und dass sie die Aktien bis 
zur Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Instituts aus.
Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, 
also bis zum Ablauf des 26. Juni 2010 (24:00 Uhr), der Gesellschaft 
unter folgender Adresse zugegangen sein:
E-Mail:      g.liebl@sedlbauer.de
Fax:        +49 8552 41-245
Post:       Sedlbauer AG
            Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
            94481 Grafenau
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse der Gesellschaft 
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung bekannt 
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 
124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
einschließlich des Geschäftsberichts 2009 sind alsbald nach der 
Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft 
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung 
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls 
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der 
Hauptversammlung am 27. Juli 2010 zur Einsichtnahme ausliegen.
Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge 
von Aktionären gem. § 127 AktG:
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge 
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
Internetseite der Gesellschaft 
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis Montag, den 12.07.2010, 24:00 Uhr, der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
Begründung übersandt hat.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft 
nicht zugänglich gemacht zu werden,
- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde,  - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der    Hauptversammlung führen würde,  - wenn die 
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder    
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,  - wenn ein
auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs    
bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG   
zugänglich gemacht worden ist,  - wenn derselbe Gegenantrag des 
Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung    in den letzten fünf 
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der    
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen    
Grundkapitals für ihn gestimmt hat,  - wenn der Aktionär zu erkennen 
gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht    teilnehmen und sich 
nicht vertreten lassen wird, oder  - wenn der Aktionär in den letzten
zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen    einen von ihm mitgeteilten 
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat    stellen lassen.
Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand 
braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und 
Abschlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den 
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, 
enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft 
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand 
der Beschlussfassung Gegenanträge oder machen sie gleiche 
Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge bzw. die 
Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
E-Mail:      g.liebl@sedlbauer.de
Fax:        +49 8552 41-245
Post:       Sedlbauer AG
            Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
            94481 Grafenau
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die 
oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine 
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht 
bleibt hiervon unberührt.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen    
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,  - soweit 
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern 
bezieht,  - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem 
Gegenstände in der    Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem 
höheren Wert dieser    Gegenstände, es sei denn, dass die 
Hauptversammlung den Jahresabschluss    feststellt,  - über die 
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser    
Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der 
Gesellschaft    im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu 
vermitteln; dies gilt    nicht, wenn die Hauptversammlung den 
Jahresabschluss feststellt,  - soweit sich der Vorstand durch die 
Erteilung der Auskunft strafbar machen    würde,  - soweit bei einem 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben    über 
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene  
Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder 
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen,  - soweit die 
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens    
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich    ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine 
Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie 
jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung 
zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die 
Auskunft nicht nach § 131 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG 
verweigern.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, 
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert 
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen 
werden.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich 
unter der Internetadresse 
http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in 
180.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung somit 180.000 Stimmrechte.
Grafenau, im Juni 2010
Sedlbauer AG
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Gerlinde Liebl
Vorstandsassistentin
Telefon: +49(0)8552 41 103
E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de

Branche: Elektronik
ISIN: DE0007224602
WKN: 722460
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Frankfurt / Freiverkehr
München / Regulierter Markt

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