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Eidg. Spielbankenkommission ESBK

Aus für Glücksspielautomaten

(ots)

Bern, 18.3.2005. Bis zum 31. März 2005 müssen Tausende von Glücksspielautomaten aus Restaurants und Spielsalons in der Schweiz enfernt werden. Mit diesem Datum läuft die fünf Jahre dauernde Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben werden durften.

Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Spielbankengesetz 
verbietet grundsätzlich jedes Glücksspiel ausserhalb von Casinos. 
Für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die nach altem Recht als 
Geschicklichkeitsspielautomaten zugelassen waren, wurde eine fünf 
Jahre dauernde Übergangsfrist eingeräumt. Die Hälfte der Kantone 
(AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat den 
Weiterbetrieb solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun 
definitiv ab. Der Betrieb von Glücksspielautomaten ist ab dem 1. 
April 2005 nur noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund 
6000 Spielgeräte müssen bis zu diesem Datum aus Gaststätten und 
Spielsalons entfernt worden sein.
Wer Glücksspielautomaten nach dem 31. März 2005 weiter betreibt, 
muss mit einer Strafverfolgung durch die Eidgenössische 
Spielbankenkommission (ESBK) und mit einer Busse bis zu 500'000 
Franken oder Haft rechnen.
Es zeichnet sich ab, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch 
die von der ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen 
Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Weitere Auskünfte: 
Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04 Eine aktuelle 
Liste der zugelassenen Automaten und zusätzliche Informationen sind 
auf der Webseite der Spielbankenkommission abrufbar: 
www.esbk.admin.ch.

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