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Staatskanzlei Luzern

Gesetz über die Sexarbeit geht in Vernehmlassung

Luzern (ots)

Der Kanton Luzern will mit einem neuen Gesetz über die Sexarbeit die Rahmenbedingungen im Sexgewerbe verbessern und Ausbeutungssituationen weitestmöglich verhindern. Dabei sollen Betreiber von Indoor-Betrieben konkrete Auflagen erfüllen. Zugleich wird die Registrierungspflicht für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter eingeführt, verbunden mit verstärkter Information und Beratung.

In den vergangenen zehn Jahren hat sich das Prostitutionsgewerbe in der Zentralschweiz, unter anderem auch im Kanton Luzern, zunehmend ausgebreitet. Verschiedene Schweizer Kantone haben seither mit dem Erlass von Prostitutionsgesetzen reagiert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit soll auch im Kanton Luzern der Bereich der Prostitution beziehungsweise Sexarbeit geregelt werden. Erstmals führt ein Gesetz in seinem Titel den Begriff "Sexarbeit" anstelle von "Prostitution". Damit soll die Sexarbeit als Erwerbstätigkeit behandelt und entsprechend geregelt werden.

Registrierungspflicht für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter

Das geplante Luzerner Gesetz über die Sexarbeit weist drei wesentliche Elemente auf. Ein erster Themenkreis, der neu geregelt werden soll, ist die Registrierungspflicht für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter. Die Registrierungspflicht dient mehreren Zwecken. Einerseits erlangen die Behörden dadurch eine bessere Kenntnis über die in der Sexarbeit tätigen Personen. Andererseits kann durch eine Registrierungspflicht darauf hingewirkt werden, dass keine unmündigen Personen in der Sexarbeit tätig sind. Weiter soll die Registrierungspflicht sicherstellen, dass die Ausländerinnen und Ausländer über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen. Wer sich registriert, soll zudem nachweisen können, genügend gegen Krankheit versichert und nicht kürzlich wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden zu sein. Die Registrierungspflicht ermöglicht den Behörden überdies, bei einem Gespräch sämtliche Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter über ihre Rechte und Pflichten sowie über das vorhandene Beratungsangebot zu informieren.

Bewilligungspflicht für Sexbetriebe

Der grösste Teil der Sexarbeit im Kanton Luzern wird in sogenannten Indoor-Betrieben wie Studios, Salons, Kontaktbars oder Clubs angeboten. Die Bewilligungspflicht für diese Betriebe ist ein weiteres Kernelement des Gesetzes. Bereits vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit soll sichergestellt werden, dass Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gewisse Regeln einhalten. Zudem werden verschiedene Pflichten auferlegt, mit denen die Arbeitsbedingungen verbessert und Verstösse gegen Ausländer- oder Zivilrecht eingedämmt werden sollen. Die wichtigsten Pflichten, die die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber zu erfüllen haben, sind die Wahrung der Selbstbestimmungsrechte der tätigen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, die Einhaltung von betrieblichen Mindeststandards und das Zur-Verfügung-Stellen von Präventionsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten. Weiter dürfen für Zimmer und Nebenleistungen nur Preise verlangt werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverh ältnis zur erbrachten Leistung stehen: Zudem haben die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sicherzustellen, dass nur registrierte Sexarbeiterinnen oder Sexarbeiter im Betrieb arbeiten. Dadurch soll unter anderem darauf hingewirkt werden, dass keine minderjährigen Jugendlichen in der Indoorsexarbeit tätig sind und dass die Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz Aufenthalts- und erwerbsberechtigt sind. Schliesslich hat die Bewilligungsinhaberin oder der -inhaber dafür zu sorgen, dass Kunden, die gegen den Willen der Sexarbeiterinnen oder Sexarbeiter ungeschützte sexuelle Handlungen mit erhöhten Gesundheitsrisiken verlangen, aus dem Betrieb weggewiesen werden.

Gesetz will Prävention und Beratung ausbauen

Sexarbeitende erbringen ihre Dienstleistungen häufig unter ungünstigen Bedingungen, erleben soziale Ausgrenzung und sind erhöhten gesundheitlichen Risiken sowie nicht unbedeutender Gewalt ausgesetzt. Neben den Instrumenten der Registrierung und den neuen Verpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber kommt deshalb der verstärkten Information und Beratung eine grundlegende Bedeutung zu. Diese richtet sich gezielt an alle Beteiligten in der Sexarbeit, auch an die Freier. Beratung, Information und Prävention sollen durch eine Fachkommission koordiniert und begleitet werden. Weiter wird eine Anlaufstelle mit einem niederschwelligen, spezifischen Beratungsangebot für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bezeichnet. Wichtige Themen der Information und Beratung sind beispielsweise Gesundheit, Sicherheit und Gewalt, Sozialversicherungen, Recht und Wohnen.

Parteien und Akteure sind zur Vernehmlassung eingeladen

Für die Vernehmlassung des Gesetzesentwurfs wurden sämtliche Luzerner Gemeinden sowie alle im Kantonsrat vertretenen Parteien, sämtliche kantonalen Departemente, die Gerichte und der Verband der Luzerner Gemeinden eingeladen. Weiter gehören nichtstaatliche Organisationen wie die Aids-Hilfe oder die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration zum Adressatenkreis. Stellvertretend für das Sexgewerbe werden ausserdem repräsentative Betriebe um ihre Stellungnahme gebeten.

Die Vernehmlassungsunterlagen sowie der Gesetzesentwurf stehen im Internet unter www.lu.ch/index/justiz_sicherheit/jsd_vernehmlassungen.htm zum Download bereit.

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft

Anhang: 

Vernehmlassungsbotschaft: 
www.lu.ch/download/sk/mm_photo/10636_20130130_Vernehmlassung.pdf

Fragebogen:
www.lu.ch/download/sk/mm_photo/10636_20130130_Fragebogen.docx

Kontakt:

Madeleine Meier
Projektleiterin Justiz- und Sicherheitsdepartement
Tel.: +41/41/228'57'94

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