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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Vollständige Medienmitteilung: Klimarappen zur Senkung der CO2-Emissionen Stellungnahme der Wettbewerbskommission

Bern (ots)

Bern, 23. Dezember 2004
Der Klimarappen stellt grundsätzlich eine erhebliche 
Wettbewerbsbeschränkung dar. Zu diesem Schluss kommt die 
Wettbewerbskommission (Weko) in einem Gutachten zuhanden des BUWAL. 
Der Bundesrat kann aber solche Wettbewerbsabreden in Ausnahmefällen 
zulassen. Die Stellungnahme der Weko wird zusammen mit den anderen 
Vernehmlassungsantworten in die Entscheidfindung des Bundesrates 
einfliessen.
Am 20. Oktober hat der Bundesrat vier Varianten in die 
Vernehmlassung gegeben betreffend zusätzliche Massnahmen zur 
Erreichung der CO2-Reduktionsziele. Zwei Varianten enthalten einen 
so genannten Klimarappen: eine von der Erdölvereinigung 
vorgeschlagene freiwillige Abgabe von 1 (Variante 3), bzw. 1,6 
Rappen (Variante 4) pro Liter Treibstoff. Mit den daraus 
resultierenden Einnahmen von ca. 70, bzw. 115 Millionen Franken pro 
Jahr sollen CO2-Reduktionsprojekte im Inland und Ausland finanziert 
werden.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) hatte sich im 
Vorfeld der Vernehmlassung dahin gehend geäussert, der Klimarappen 
sei dann mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn das Erreichen 
eines Umweltschutzziels als "Effizienzgrund" im Sinne des 
Kartellgesetzes gelten könne (siehe Kasten). Letzteres sei aber 
ungeklärt (Vernehmlassungsbericht Seite 26). Deshalb hat das BUWAL 
die Wettbewerbskommission um eine verbindliche Stellungnahme 
angefragt.
Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen In ihrem Gutachten vom 20. 
Dezember 2004 kommt die Weko nun zum Schluss: "Das Vorhaben, das als 
erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen ist, lässt sich im 
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit dem Effizienzgrund der 
rationelleren Nutzung natürlicher Ressourcen rechtfertigen." Die 
Variantenwahl für die Umsetzung des CO2- Gesetzes wird durch diesen 
Entscheid aber nicht eingeschränkt. Der Bundesrat kann nämlich 
gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes (siehe Kasten) solche 
Wettbewerbsabreden zulassen, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig 
sind, um überwiegende öffentliche Interesse zu verwirklichen.
Die Stellungnahme der Weko wird in die Auswertung der Vernehmlassung 
einfliessen und als Entscheidgrundlage für die Variantenwahl des 
Bundesrats dienen. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. Januar 2005.
BUWAL BUNDESAMT FÜR UMWELT, WALD UND LANDSCHAFT Pressedienst 
Auskünfte • Thomas Stadler, Chef Sektion Ökonomie und Klima BUWAL, 
031 322 93 30 • Jürg Bally, Abteilung Recht BUWAL, 079 592 35 88.
Internet
•	Das Gutachten der Wettbewerbskommission vom 20. Dezember 
2004 kann heruntergeladen werden unter:	
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20041223/01147/index.html
Kartellgesetzliche Vorgaben Gemäss Kartellgesetz (Artikel 5, Absatz 
2, Buchstabe a) sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der 
wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, 
um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder 
Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die 
Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder 
um Ressourcen rationeller zu nutzen.
Gemäss Artikel 8 des Kartellgesetzes können vom Bundesrat auf Antrag 
der Beteiligten Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen 
marktbeherrschender Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für 
unzulässig erklärt wurden, zugelassen werden, wenn sie in 
Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche 
Interessen zu verwirklichen.

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