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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Der Urlaub - die schönste Zeit des Jahres? Leider nicht immer - Möglichkeit der Kostenminderung

Vaduz (ots)

Information der Konsumentenberatungsstelle im
Auftrag des Ressorts Wirtschaft
Weisse Sandstrände, luftige
Bungalow-Zimmer, Gourmet-Essen und zuvorkommendes Personal: Wer 
seinen Urlaub plant, hat meistens hohe Ansprüche und will diese zur 
Erholung auch umgesetzt wissen. Am Urlaubsort angekommen, entpuppt 
sich der vermeintliche Traumurlaub manchmal leider als Albtraum: Der 
angebliche Traumstrand ist in Wahrheit eine Müllhalde. Das 
Vier-Sterne-Hotel existiert erst als Rohbau, und früh morgens besorgt
der Presslufthammer den Weckruf.
Verläuft die Pauschalreise nicht planmässig, kann Preisminderung 
geltend gemacht werden. Folgende Tipps sind bei Urlaubsärger zu 
beachten:
Recht auf Gegenleistung
Bei Pauschalreisen gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Der 
Reiseveranstalter muss - egal, ob er Schuld an einem Mangel hat oder 
nicht - für die ausgewiesenen Leistungen einstehen. Werden diese nur 
teilweise erbracht, hat der reklamierende Kunde ein Recht auf 
Gewährleistung.
Gleich vor Ort reklamieren!
Wichtig ist, die vorgefundenen Mängel unverzüglich vor Ort der 
Reiseleitung bekannt zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Unbedingt 
auch eine schriftliche Bestätigung durch die Reiseleitung fordern.
Beweise sammeln!
Wird eine schriftliche Bestätigung verweigert, gilt es,Beweise zu 
sammeln, insbesondere auch für Mängel, die nicht verbessert werden 
können - wie etwa ein verschmutzter, öffentlicher Strand oder eine 
lärmende Baustelle auf dem Nachbargrundstück. Besonders wichtig ist 
allerdings, dass die schriftlichen Behauptungen auch stichhaltig 
bewiesen werden können. Dazu zählen Fotos, Zeugenaussagen, 
Kontaktadressen oder Videos vom verschmutzten Strand oder von den 
lärmenden Baumaschinen, aber auch Rechnungen, die durch Mängel 
entstanden sind, so z.B. im Fall eines gebuchten 
All-inclusive-Urlaubs, der vor Ort dann doch Selbstverpflegung 
erfordert.
Schadenersatz
Wer im Urlaub krank wird, sollte in jedem Fall vor Ort einen Arzt 
aufsuchen und sich von ihm Atteste und Krankheitsbestätigung 
aushändigen lassen. Wichtig ist das vor allem bei etwaigen 
Schadenersatzforderungen wegen "entgangener Urlaubsfreuden". 
Schadenersatzforderungen können gestellt werden, wenn etwa das Essen 
oder der Pool mit Viren verseucht waren.
Bei der Rückkehr aus dem verpatzten Urlaub sollte dem 
Reiseveranstalter (nicht dem Reisebüro) sofort per Einschreiben die 
Mängel angezeigt und Reisepreisminderungsansprüche geltend gemacht 
werden. Als Leitfaden gilt hier die "Frankfurter Tabelle". Will man 
in diesem Schreiben bereits konkrete Zahlen nennen, sollte ein 
Fachmann zu Rate gezogen werden.
Wer diese Mängel nicht sofort nach der Rückkehr anzeigt, könnte 
Probleme bekommen. Gerade deutsche Reiseveranstalter befristen die 
Kostenminderungsansprüche auf vier Wochen nach Rückkehr.
Nicht alles gilt als Reisemangel!
Nicht jedes Ärgernis im Urlaub stellt allerdings einen Reisemangel
dar. Tummeln sich in tropischen Hotelarealen Riesenspinnen, Kröten 
oder Kakerlaken, so muss man dies bei solchen Zielen ebenso in Kauf 
nehmen wie oft bis spät in die Nacht feiernde Einheimische.
Am besten, man beugt bereits bei der Reiseauswahl vor, indem man 
sich Prospekt oder Website kritisch ansieht und sich im Zweifelsfall 
im Reisebüro näher informiert. Denn "meerseitig gelegenes Zimmer" 
bedeutet noch lange nicht "Ruhe" oder "Ausblick aufs Meer", sondern 
nur, dass dieses nicht auf die Landseite hin ausgerichtet ist. Und 
"wenige Meter vom Meer" ist noch kein Versprechen, dass es dort auch 
einen schönen Badestrand mit Duschen und Liegestühlen gibt.
Für etwaige weitere Auskünfte steht die Konsumentenberatungsstelle
unter folgenden Koordinaten zur Verfügung:
Konsumentenberatungsstelle
Amt für Handel und Transport, Vaduz
Telefon +423 236 69 99, Fax +423 236 69 07
www.konsumentenschutz.llv.li 
konsumentenschutz@aht.llv.li
Frankurter Tabelle
Auszüge aus dem unverbindlichen Leitfaden für die 
Reisepreisminderung. Angaben in Prozent. Die Ansprüche beziehen sich 
auf vom Reiseveranstalter zugesicherte Leistungen.
Unterkunft
Abweichung vom gebuchten Objekt 10-25%
Doppelzimmer statt EZ           20%
Dreibettzimmer statt EZ         25%
Vierbettzimmer statt DZ         20-30%
Zimmer zu klein:                5-10%
fehlender Balkon:               5-10%
fehlendes Bad/WC:               15-25%
fehlende Klimaanlage:           10-20%
Ungeziefer:                     10-50%
Schäden (Risse, Feuchtigkeit):  10-50%
Verpflegung
vollkommener Ausfall:        50%
nicht genügend warme Speisen 10%
verdorbene Speisen:          20-30%
verschmutztes Geschirr:      10-15%
Sonstiges
fehlender oder schmutziger Pool  10-20%
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20%
verschmutzter Strand             10-20%
Transport
Verlegung in eine niedrigere Klasse: 10-15%
erhebliche Abweichung vom Standard:  5-10%

Kontakt:

Amt für Handel und Transport
Pircher Wilfried, Leiter
T +423 236 69 04
Fax +423 236 69 07
www.konsumentenschutz.llv.li

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