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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Abänderung des Arbeitsvertragsrechts

(ots)

Vaduz, 7. Februar (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Abänderung des Arbeitsvertragsrechts bezüglich 
Heimarbeit im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zuhanden 
des Landtags verabschiedet. Damit wird die Richtlinie 2003/88/EG 
umgesetzt.
Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit, bei welcher der 
Arbeitsplatz in der Regel in der Wohnung oder im Haus des 
Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die Produktionsmittel 
zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem Produkt erwirbt. Die 
Heimarbeit unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers und 
ist nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Der Heimarbeiter kann 
seine Arbeitszeit daher grundsätzlich frei einteilen.
Die bestehenden Regelungen über die Heimarbeit finden sich im ABGB 
unter dem Kapitel Arbeitsvertragsrecht. Darin werden Begriff und 
Entstehung des Heimarbeitsvertrages, Pflichten des Arbeitnehmers und 
des Arbeitgebers sowie Lohn und Ferienansprüche geregelt. Über die 
Arbeitszeit finden sich keine genauen Bestimmungen; das Gesetz über 
die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) kann 
nicht auf die Heimarbeit angewendet werden.
Um die Richtlinie korrekt umzusetzen, ist es erforderlich, die 
Arbeitszeit gesetzlich zu beschränken. Die Unterstellung der 
Heimarbeit unter das Arbeitsgesetz erscheint nicht zielführend, da 
die gesetzlichen Bestimmungen über Heimarbeit bereits im ABGB 
enthalten sind. Die Festlegung der "Mindestruhezeit" stellt daher 
eine Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen dar.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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