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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Der Bundesrat ergreift Massnahmen gegen einen Aktivisten des Mazedonien-Konflikts

Bern (ots)

05.09.2003. Der Bundesrat hat die Ausweisung des aus
Mazedonien stammenden Chefs der Albanischen Nationalarmee, Gafurr 
Adili, beschlossen. Der Bundesrat befürchtet, Adilis Aktivitäten 
könnten die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu anderen 
Drittstaaten gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche 
Lösung auf dem Balkan einsetzen und terroristische Aktivitäten 
albanischer Nationalisten verurteilen.
Die Ausweisung erfolgt gestützt auf Artikel 121 der 
Bundesverfassung. Adili ist der politische und militärische Kopf der 
Gruppierung «Armata Kombëtare Shqiptare» (AKSh). Er baute in der 
Schweiz einen Logistikstützpunkt auf, um von hier aus Propaganda zu 
verbreiten und Geldmittel zu beschaffen. Am 1. Juli 2003 wurde Adili 
in Albanien festgenommen. Er befindet sich zurzeit in Tirana in 
Haft.
Bereits Ende Juli 2003 hat das Bundesamt für Flüchtlinge den 
Asylstatus von Gafurr Adili widerrufen. Der Bundesrat entzieht mit 
seinem Ausweisungsentscheid Gafurr Adili nun die Möglichkeit für 
einen legalen Aufenthalt in der Schweiz.
Terroristische Aktivitäten
Die AKSh unterstützt terroristische Aktivitäten auf dem Balkan mit 
dem Ziel, ein Grossalbanien zu schaffen .Sie bekannte sich zudem zu 
einer Reihe von Anschlägen, bei denen seit 2001 etwa 25 Angehörige 
der Sicherheitskräfte aus Mazedonien und Serbien getötet wurden. 
Anfang 2003 rief sie zum bewaffneten Kampf gegen Mazedonien sowie 
Jugoslawien und Montenegro auf. Die UNO-Verwaltung im Kosovo 
erklärte die AKSh zur Terrororganisation und deren Exponenten wurden 
von der US-Regierung auf die schwarze Liste gesetzt.
Bereits im Juni und Juli 2001 sah sich der Bundesrat veranlasst, 
Massnahmen zu ergreifen gegen Exponenten des Mazedonien-Konflikts, 
die sich in der Schweiz aufhalten. Die Schweiz duldet nicht, dass 
von ihrem Gebiet aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt 
oder indirekt gefährdet wird. Exponenten einer Konfliktpartei, die 
sich aktiv an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und damit 
das Asyl- und Gastrecht der Schweiz verletzen, wird mit der 
Ausweisung verwehrt, in die Schweiz zurück zu kehren.
Weitere Auskünfte:
Urs von Daeniken, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 14

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