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reisen.ch: Beschwerde gegen SWITCH - "Big Bang"-Methode bei Einführung von IDN rechtswidrig?

Bern (ots)

In einer Medienmitteilung vom 16.02.04 hat die
Registrierungsstelle für Domain-Namen mit der Endung ".ch" (SWITCH)
zwei Wochen vor der Einführung von Internationalized Domain Names
(IDN) den Startschuss auf 1. März 2004 12:00 Uhr festgelegt.  Das
Festhalten der SWITCH an der "Big Bang"-Methode und dem Prinzip
"first come - first served"  kann zu unrechtmässigen Registrierungen
(Domaingrabbing) und Willkür bei der elektronischen Vergabe führen.
Die Portalbetreiberin reisen.ch AG hat beim BAKOM Beschwerde
eingereicht.
Auf den 1. März 2004 führt SWITCH nach der "Big Bang"-Methode und
dem Prinzip "first come - first served" die Internationalized Domain
Names (IDN) ein, welche neu auch Umlaute und Akzente enthalten
können. Bisher mussten aus technischen Gründen Umlaute und Akzente
wie "ä", "ö", "ü", "é" etc. mit Vokalen wie "ae", "oe", "ue" oder "e"
umschrieben werden. SWITCH verzichtet ausdrücklich darauf, für
gewisse Zeit den bisherigen Haltern solcher Umlaut- und
Akzente-Domain-Namen bestimmte Vorrechte für die Registrierung der
entsprechenden IDN einzuräumen (sog. Sunrise-Methode).
In der Auffassung, dass SWITCH mit der Art ihres
Einführungsverfahrens von IDN sowohl Bundesrecht wie auch die
berechtigten Interessen zahlreicher Unternehmen und Privater
verletzt, hat das Internet-Portal reisen.ch AG als Halterin von
Domain-Namen mit "ue" bei der SWITCH ein Gesuch eingereicht, in dem
um gewisse Vorrechte bei der Vergabe der entsprechenden Domain-Namen
mit "ü" ersucht wurde. Dadurch sollte verhindert werden, dass die
betroffenen Domain-Namen ab 1. März 2004 von Dritten unrechtmässig
registriert werden können. Gleichzeitig wurde verlangt, dass sich
SWITCH an die gesetzliche Verpflichtung von Art. 2 Abs. 3 der
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
hält, wonach sie bei solch gravierenden Änderungen die bisherigen
Halter von Domain-Namen direkt informieren muss. SWITCH hat in ihrer
Verfügung vom 04.02.04 diese rechtlichen Grundlagen anders
interpretiert und fühlt sich zu einer direkten Information nicht
verpflichtet. Gegen den abschlägigen Entscheid der SWITCH hat 
reisen.ch AG am 15.02.04 beim BAKOM Beschwerde eingereicht.
Für SWITCH wäre es technisch und administrativ problemlos möglich,
ihren gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. SWITCH verfügt
von jedem Halter eines Domain-Namens über eine elektronische
Korrespondenzadresse bzw. eine persönliche Fax-Nummer. Nur durch eine
solche direkte Information wird es für betroffene Halter erst
möglich, ihre berechtigten Interessen wahrnehmen zu können.
Weil es bisher aus technischen Gründen nicht anders möglich war,
hat sich die Umschreibung von Umlauten und Akzenten mit Vokalen
durchgesetzt. Auch Internet Suchdienste wie "google.ch" machen heute
keinen Unterschied zwischen einem "ü" und einem "ue". Dies führte
dazu, dass der Halter von "mueller.ch" heute faktisch auch Halter von
"müller.ch" ist. Eine ganz andere Meinung vertritt SWITCH, welche
verlauten lässt, dass durch die neuen technischen Möglichkeiten
"mueller.ch" nicht mehr gleich "müller.ch" ist, und ausserdem ein
"ue" auch sprachlich nicht immer dasselbe wie ein "ü" sei. Reisen.ch
AG vermutet, dass SWITCH mit Extrem-Beispielen wie "soeben" sei nicht
"söben" oder "zuerst" nicht gleich "zürst" vom eigentlichen Problem
abzulenken versucht. Nämlich, dass in der Schweiz über geschätzte
32'000 Umlaute- und Akzente-Domain-Namen von den neuen Regelungen
direkt betroffen sind. Dies entspricht mehr als 6% aller insgesamt
über 540'000 registrierten Domain-Namen mit Endung ".ch".
Der Verwaltungsrat der Firma reisen.ch AG ist der Meinung, dass
durch das von SWITCH gewählte Einführungsverfahren von IDN
verfassungsmässige Grundrechte, wie beispielsweise die
Eigentumsgarantie, in Frage gestellt werden. Auch sieht reisen.ch AG
den Grundsatz von Treu und Glauben angekratzt, haben doch viele
Firmen und Privatpersonen im guten Glauben der garantierten
Monopolstellung eines Domain-Namens an solche erhebliche
Investitionen geknüpft. Der Verwaltungsrat von reisen.ch AG ist der
Auffassung, dass es für SWITCH kein Problem wäre, ein
"Sunrise"-Verfahren mit Vorrechten durchzuführen. Der Einwand, dass
in der Schweiz die Einführung von IDN in Abstimmung mit dem gesamten
deutschsprachigen Raum zu geschehen hat, vermag in diesem
Zusammenhang wenig zu überzeugen. In Deutschland liegen andere
Rechtsgrundlagen vor und  die österreichische Registrierungsstelle
nic.at hält sich eben gerade nicht an diesen gleichzeitigen Termin.
In Österreich werden IDN erst einen Monat später eingeführt.
Reisen.ch AG empfiehlt interessierten Kreisen auf der eigens zu
diesem Zweck eingerichteten Website http://www.reisen.ch/idn/ mittels
elektronischer Unterschrift beim BAKOM gegen das Verfahren der SWITCH
Protest einzulegen.
Notiz:
Dieser Text wird Ihnen von reisen.ch AG, Bern, übermittelt.
Die Medienmitteilung im PDF-4.x-Format finden Sie auch unter
folgendem Link: http://www.reisen.ch/idn/20040217_press-idn-2.pdf
Die im Text erwähnten Rechtsschriften, ein Diskussionsforum und
weitere Informationen zum Thema IDN werden unter folgender URL
angeboten: http://www.reisen.ch/idn/

Kontakt:

reisen.ch AG
Verwaltungsrat
Sandrainstrasse 17
CH - 3007 Bern
E-Mail: idn@reisen.ch

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  • 28.01.2004 – 08:14

    Verfahren der SWITCH rechtswidrig? - Einführung von ".ch"-Domänen mit Akzenten und Umlauten

    Bern (ots) - Die Registrierungsstelle für ".ch"-Domänen (SWITCH) plant, ab dem 1. März 2004 nach dem Prinzip "first come, first served" neu auch Domain-Namen zur Registrierung zuzulassen, welche Akzente und Umlaute enthalten. Bisher mussten für solche Zeichen Umschreibungsmöglichkeiten gefunden werden. Die Art des Zuteilungsverfahrens der SWITCH kann dazu ...