ikr: Regierung verabschiedet Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Sachenrechts sowie zur Schaffung eines Gesetzes über das amtliche Schätzwesen
26.05.2015 – 14:15
Vaduz (ots/ikr) -
In der Regierungssitzung vom 26. Mai 2015 wurde der Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie zur Schaffung des Gesetzes über das amtliche Schätzwesen verabschiedet.
Zentrale und wesentlichste Neuerung der Sachenrechtsvorlage ist die Einführung des Register-Schuldbriefes (papierloser Schuldbrief). Mit dem Register-Schuldbrief wird den Banken- und Wirtschaftskreisen im Bereich des Kreditgeschäfts ein zeitgemässes und attraktives Rechtsinstitut zur Verfügung gestellt. Für die Errichtung eines Schuldbriefes bedarf es nach geltendem Recht einer amtlichen Schätzung. Schuldbriefe dürfen nur bis zum Betrag dieser amtlichen Schätzung errichtet werden (Belastungsgrenze). Die Belastungsgrenze für Register-Schuldbriefe wird aufgehoben. Kredite werden heutzutage nämlich vorwiegend von Banken gewährt. Diese haben - anders als wenn ein Privater einen Kredit gibt - andere Möglichkeiten, die Kreditwürdigkeit und das Risiko eines Kreditnehmers einzuschätzen. Der Schutzzweck der amtlichen Schätzung für Privatpersonen als Kreditgeber ist entbehrlich geworden. Zur Errichtung eines Register-Schuldbriefes ist daher keine amtliche Schätzung mehr notwendig.
Zweiter Schwerpunkt der Vorlage ist die Schaffung eines Gesetzes über das amtliche Schätzwesen. Die geltenden Bestimmungen stammen aus den Jahren 1922 und 1974, bestehen überwiegend auf Verordnungsebene und sind zudem nicht mehr zeitgemäss. Das amtliche Schätzwesen soll daher neu in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Einer der zentralen Punkte dabei ist die Abschaffung der Gemeindeschätzungskommissionen. Künftig soll es eine amtliche Schätzungskommission für das ganze Land geben. Das Land ist in zwei Schätzungsgebiete eingeteilt: Das Schätzungsgebiet Oberland und das Schätzungsgebiet Unterland. Die Schätzungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und je nach Lage des Schätzungsobjekts dem Schätzer Oberland oder Unterland. Die Schätzungen werden grundsätzlich von der (gesamten) Schätzungskommission vorgenommen. Gewisse im Schätzungsgesetz genannte einfachere Schätzungen kann der Vorsitzende der Schätzungskommission alleine durchführen. Amtliche Schätzungen können zukünftig nur noch die Schätzungskommission bzw. deren Vorsitzender vornehmen, nicht mehr jedoch der sogenannte "Landesschätzer".
Weitere Neuerungen im Sachenrecht betreffen unter anderem das Bauhandwerkerpfandrecht. Beispielsweise soll die Frist zur Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten verlängert werden. Zudem wird ein zeitgemässes Bodeninformationssystem geschaffen. Dem Amt für Justiz wird hiermit ein griffiges Instrument zur Bereinigung des Grundbuchs zur Verfügung gestellt.
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 26. August 2015. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei bzw. über deren Homepage (www.rk.llv.li -Vernehmlassungen) bezogen werden.
Kontakt:
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Bernd Hammermann, Leiter Amt für Justiz
T +423 236 62 00