pafl: Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (IVV)
27.06.2007 – 16:02
(ots)
Vaduz, 27. Juni (pafl) -
Die Regierung hat die Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung abgeändert und dabei die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen für die Früherfassung im Bereich IV geschaffen. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Im Rahmen der Revision des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) und weiterer Gesetze, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurden in Art. 32bis die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Früherfassung geschaffen. Die Früherfassung bezweckt, dass bei gesundheitlichen Problemen, die potentiell eine Invalidität zur Folge haben könnten, mit möglichst frühzeitigem Handeln spätere Rentenfälle vermieden werden. Personen, die durch eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit bedroht erscheinen, beispielsweise aufgrund immer wiederkehrender längerer Krankheits- oder Arbeitsunfähigkeitsperioden, sollen erfasst werden, damit Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen geprüft werden können.
Die wesentlichen Grundzüge der Früherfassung sind im IVG selbst bereits vorgezeichnet. Die Verordnung zum IVG (IVV) beinhaltet insbesondere Bestimmungen betreffend
- Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Grundlage für eine Meldung an die IV; - Die Dauer der Frühinterventionsmassnahmen; - Die Kostenbegrenzung der Frühinterventionsmassnahmen;
Das Gesetz selbst sieht bereits eine Unterscheidung zwischen der freiwilligen und der obligatorischen Meldung vor. Die Verordnung präzisiert die Voraussetzungen für die Erstattung einer freiwilligen Meldung. Die freiwillige Meldung kann insbesondere dann erfolgen, wenn die versicherte Person wiederholt kürzere Arbeitsabwesenheiten aufweist oder die Arbeitsleistung offensichtlich langfristig wesentlich herabgesetzt ist.
Eine Verpflichtung zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn ununterbrochen während mindestens sechs Wochen eine gesundheitsbedingte Arbeitsabwesenheit von mindestens 50 Prozent vorliegt. Von dieser Meldung kann jedoch abgesehen werden, wenn sich abzeichnet, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.
Schliesslich beinhaltet die Verordnung verschiedene Leistungsvarianten, welche ausserhalb der ordentlichen Eingliederungsmassnahmen stehen. So beispielsweise Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen.
Im Rahmen einer Veranstaltung zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit, welche auf Einladung der Ressorts Soziales und Wirtschaft am 18. Juni 2007 stattgefunden hat, wurden betroffene Institutionen bereits über die Früherfassung informiert. Des Weiteren findet eine zusätzliche Informationsveranstaltung für betroffene Institutionen statt. Die AHV-IV-FAK-Anstalten haben zudem ein Merkblatt über die Früherfassung in der IV verfasst, aus welchem insbesondere das Verfahren ersichtlich ist. Dieses Merkblatt wird am 28. Juni 2007 unter anderem an sämtliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versandt.
Die Früherfassung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Konsolidierung der IV dar, mit deren Inkrafttreten die Revision der IV-Gesetzgebung vollständig vollzogen wird.
Kontakt:
Ressort Soziales
Cornelia Marxer
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