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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Pensionsfonds-Gesetz vor der Umsetzung

28.08.2006 – 11:24

(ots)

Vaduz, 28. August (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über 
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zuhanden des 
Landtags verabschiedet. Damit wird die Richtlinie 2003/41/EG 
(Pensionsfonds-Richtlinie) in liechtensteinisches Recht übernommen. 
Die Umsetzung erfolgt in einem Spezialgesetz, dem Pensionsfonds- 
Gesetz.
Mit dem neuen Gesetz wird es zukünftig von Liechtenstein aus möglich 
sein, im Bereich der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung 
grenzüberschreitend tätig zu sein. Liechtensteinische Pensionsfonds 
können somit in allen anderen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens und, 
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, auch in 
Drittstaaten ihre Produkte anbieten bzw. ausländische 
Altersversorgungssysteme verwalten.
Aufgrund demographischer Entwicklungen sowie der sich dadurch 
abzeichnenden finanziellen Engpässe der staatlichen 
Altersversorgungssysteme in verschiedenen Ländern gewinnt die 
betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung und wird so 
neben der staatlichen Pension eine immer wichtiger werdende Stütze 
der finanziellen Absicherung im Alter.
Schon heute weist der wachsende Markt der betrieblichen 
Altersversorgung ein beachtliches Volumen auf. Die im Dezember 2005 
von der Regierung der Öffentlichkeit vorgestellte Pensionsfonds- 
Studie zeigte diesbezüglich auf, dass für das Fürstentum 
Liechtenstein eine echte Chance besteht, sich als attraktiver 
Standort für grenzüberschreitend tätige Pensionsfonds zu 
positionieren und so von diesem grossen Marktpotenzial zu 
profitieren. Mit dem neuen Pensionsfonds-Gesetz wird der notwendige 
aufsichtsrechtliche Rahmen geschaffen.
Ein zentrales Element des neuen Gesetzes stellt insbesondere der 
Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dar. Diesem 
Schutzgedanken wird durch eine eindeutige Trennung zwischen dem 
angeschlossenen Unternehmen und dem Pensionsfonds selbst Rechnung 
getragen. Weiters sind die Pensionsfonds gegenüber den 
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern hinsichtlich deren 
Rechte sowie über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage 
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 
auskunftspflichtig. Mit dem Vollzug des Pensionsfonds-Gesetzes wird 
die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.

Kontakt:

Ressortsekretär
Horst Schädler
Tel.: +423/236 76 69
horst.schaedler@mr.llv.li

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