Kuvings erwirkt Nichtverletzungsurteil für AUTO10 vor dem UPC-Berufungsgericht; Verkaufsbeschränkungen europaweit aufgehoben
Eschborn (ots)
• Das Berufungsgericht hebt die erstinstanzliche Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Patentverletzung vorliegt
• Die grenzüberschreitende Unterlassungsverfügung in wichtigen europäischen Märkten wird aufgehoben
• Eine streng anspruchsbasierte Auslegung von Patentansprüchen wird bestätigt
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC) hat im Rahmen eines Patentstreits über Slow Juicer zugunsten von Kuvings entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung der Lokalkammer Mannheim aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass das Flaggschiffmodell von Kuvings, AUTO10, das geltend gemachte Patent nicht verletzt.
Infolge dieser Entscheidung wurde die zuvor in mehreren wichtigen europäischen Märkten angewendete grenzüberschreitende Unterlassungsverfügung — darunter Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien und die Niederlande — aufgehoben. Kuvings kann den AUTO10 somit weiterhin in diesen Märkten vertreiben und verkaufen.
Der Fall betraf die angebliche Verletzung des europäischen Patents EP 2 028 981. In erster Instanz hatte die Lokalkammer Mannheim des UPC eine Patentverletzung durch die europäische Tochtergesellschaft von Kuvings sowie deren Vertriebspartner festgestellt und ein Verkaufsverbot angeordnet.
Im Berufungsverfahren legte das Gericht eine strengere Auslegung der Patentansprüche zugrunde. Es stellte fest, dass sich das Patent auf eine technische Konfiguration mit spezifischen festgelegten strukturellen Komponenten beschränkt und dass der AUTO10 diese strukturellen Anforderungen nicht erfüllt.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass eine bloße funktionale oder ergebnisbezogene Ähnlichkeit nicht ausreicht, um eine Patentverletzung zu begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in den Patentansprüchen definierten konkreten technischen Merkmale tatsächlich vorliegen. Dies bestätigt einen strikt strukturellen, anspruchsbasierten Ansatz bei der Auslegung von Patenten.
Zudem bekräftigte das Gericht die Grenzen der Zuständigkeit des UPC. Es stellte fest, dass Nicht-Mitgliedstaaten des UPC, wie beispielsweise die Türkei, nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, und wies die entsprechende Berufung zurück. Damit wurde bestätigt, dass sich die Zuständigkeit des UPC ausschließlich auf seine Mitgliedstaaten beschränkt.
Die Berichterstattung in spezialisierten juristischen Fachmedien, darunter JUVE Patent und MLex, hebt hervor, dass das Berufungsgericht die frühere Feststellung einer Patentverletzung aufgehoben und die grenzüberschreitende Unterlassungsverfügung außer Kraft gesetzt hat, während es gleichzeitig einen strengeren Maßstab für die Auslegung des Patentumfangs angewandt hat.
Ein Vertreter von Kuvings erklärte: „Diese Entscheidung schafft wichtige Klarheit in zentralen Streitfragen. Wir werden unsere Produkte und Technologien weiterhin Verbrauchern in ganz Europa zur Verfügung stellen.“
Pressekontakt:
Esther Imai
Team Lead, Online Marketing | Kuvings Deutschland
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